# Merkzeichen G

Merkzeichen G steht für: erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Merkzeichen G erhalten Sie, wenn Sie wegen einer eingeschränkten Gehfähigkeit, wegen innerer Leiden, wegen Anfällen oder wegen Orientierungsstörungen Wege im Ortsverkehr, die man üblicherweise zu Fuß geht, nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder nur unter Gefahren für sich oder andere zurücklegen können.

## Voraussetzungen

Merkzeichen G erhalten Sie, wenn Sie wegen einer eingeschränkten Gehfähigkeit, wegen innerer Leiden, wegen Anfällen oder wegen Orientierungsstörungen Wege im Ortsverkehr, die man üblicherweise zu Fuß geht, nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder nur unter Gefahren für sich oder andere zurücklegen können. Als Maßstab gilt eine ortsübliche Wegstrecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zu Fuß zurückgelegt wird. Als Regelbeispiel nennen die Versorgungsmedizinischen Grundsätze Funktionsstörungen der Beine und/oder der Lendenwirbelsäule, die für sich einen GdB von mindestens 50 bedingen; darunter kommt G nur bei besonderen Auswirkungen in Betracht, etwa bei Versteifungen oder einer arteriellen Verschlusskrankheit mit GdB 40. Auch schwere innere Leiden, häufige Anfälle tagsüber oder Orientierungsstörungen, zum Beispiel infolge einer Seh- oder Hörbehinderung, können G begründen. Die Versorgungsbehörde entscheidet im Einzelfall anhand der Befunde.

## Zusammenhang mit dem GdB

Kein fester Mindest-GdB über die Schwerbehinderung (GdB 50, Voraussetzung für den Ausweis) hinaus. Regelbeispiel: Funktionsstörungen der Beine und/oder der Lendenwirbelsäule, die für sich einen GdB von mindestens 50 bedingen; bei besonderer Auswirkung auch darunter (z. B. arterielle Verschlusskrankheit mit GdB 40). Ein Gesamt-GdB von 50 führt nicht automatisch zu G.

## Nachteilsausgleiche

*Nachteilsausgleiche mit Merkzeichen G*

| Nachteilsausgleich | Was | Betrag | Rechtsgrundlage |
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| [Unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr (externe Seite)](https://bundesanzeiger.de/pub/publication/8ukPbulay8K247To3EV/content/8ukPbulay8K247To3EV/BAnz%20AT%2011.12.2024%20B2.pdf) | Mit Beiblatt und gültiger Wertmarke fahren Sie kostenlos in Bussen und Bahnen des Nahverkehrs, auch in den Nahverkehrszügen der Deutschen Bahn. | 104 € für 12 Monate bzw. 53 € für 6 Monate (seit 01.01.2025, Stand 2026); kostenlos bei Bezug bestimmter Sozialleistungen | § 228 Abs. 1, 2 und 4 SGB IX; BAnz AT 11.12.2024 B2 |
| [Kfz-Steuer-Ermäßigung (alternativ zur Wertmarke) (externe Seite)](https://verwaltung.bund.de/leistungsverzeichnis/DE/leistung/99102015149000/herausgeber/LeiKa-593465/region/000000000000) | Wenn Sie auf die unentgeltliche Beförderung verzichten (Beiblatt ohne Wertmarke), ermäßigt sich die Kfz-Steuer für ein auf Sie zugelassenes Fahrzeug um die Hälfte. | Ermäßigung um 50 % der Kfz-Steuer (Stand BMF-Leistungsbeschreibung 31.10.2024) | § 3a Abs. 2 KraftStG; § 228 Abs. 5 SGB IX |
| [Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (externe Seite)](https://dejure.org/gesetze/EStG/33.html) | Bei einem GdB von mindestens 70 und Merkzeichen G (oder ab GdB 80 auch ohne G) werden private behinderungsbedingte Fahrten pauschal als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. | 900 € pro Jahr (seit 2021) | § 33 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 EStG |
| [Tatsächliche Kosten für Fahrten zur Arbeit (externe Seite)](https://dejure.org/gesetze/EStG/9.html) | Bei einem GdB von 50 oder 60 mit Merkzeichen G (wie bei GdB ab 70) dürfen Sie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die tatsächlichen Kosten statt der Entfernungspauschale ansetzen. |  | § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG |

## Häufige Fragen

### Bekomme ich Merkzeichen G automatisch ab einem GdB von 50?

Nein. Merkzeichen G wird gesondert geprüft; entscheidend ist, ob Sie ortsübliche Wege zu Fuß nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder Gefahren schaffen (§ 229 Abs. 1 SGB IX). Ein GdB von mindestens 50 allein aus Funktionsstörungen der Beine und/oder der Lendenwirbelsäule ist ein Regelbeispiel; ein Gesamt-GdB von 50 begründet G dagegen nicht automatisch, maßgeblich ist die Auswirkung der Leiden auf das Gehen (VersMedV Teil D Nr. 1).

### Wertmarke oder Kfz-Steuer-Ermäßigung – kann ich mit G beides haben?

Nein. Solange Sie die 50-prozentige Kfz-Steuer-Ermäßigung nutzen, wird keine Wertmarke ausgegeben (§ 228 Abs. 5 SGB IX, § 3a Abs. 2 KraftStG). Sie wählen deshalb ein Beiblatt mit Wertmarke (104 € für 12 Monate, Stand 2026) oder ohne Wertmarke.

### Welche Steuervorteile bringt Merkzeichen G?

Mit einem GdB von mindestens 70 und Merkzeichen G gibt es die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 900 € im Jahr (§ 33 Abs. 2a EStG, seit 2021); ab GdB 80 gibt es sie auch ohne G. Außerdem dürfen Sie schon bei GdB 50 oder 60 mit G für Fahrten zur Arbeit die tatsächlichen Kosten statt der Entfernungspauschale ansetzen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 EStG).

> **Hinweis zum Check**
> Der GdB-Check schätzt den GdB, Merkzeichen prüft er nicht. Ob ein Merkzeichen zusteht, entscheidet das Versorgungsamt.

## Rechtsgrundlage

§ 229 Abs. 1 SGB IX; § 3 Abs. 1 Nr. 7 SchwbAwV; VersMedV Anlage zu § 2, Teil D Nr. 1

## Weiterführende Seiten

- [Alle Merkzeichen im Überblick](https://gdb-check.de/merkzeichen): Bedeutung, Wertmarke und Antrag
- [Schwerbehindertenausweis beantragen](https://gdb-check.de/schwerbehindertenausweis-beantragen): Zuständige Stelle in Ihrem Bundesland

## Quellen

- [Versorgungsmedizin-Verordnung, Anlage zu § 2 (amtlicher Text, gesetze-im-internet.de) (externe Seite)](https://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html) (abgerufen am 13. Oktober 2026)
- [§ 229 SGB IX – Persönliche Voraussetzungen (Normtext, dejure.org) (externe Seite)](https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/229.html) (abgerufen am 13. Oktober 2026)
- [§ 3 SchwbAwV – Weitere Merkzeichen (Normtext, zuletzt geändert 20.08.2021; Textspiegel lxgesetze.de, da dejure.org und buzer.de nicht abrufbar waren) (externe Seite)](https://lxgesetze.de/schwbawv/3) (abgerufen am 13. Oktober 2026)
- [LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.03.2012 – L 13 SB 96/10 (zitiert VersMedV Teil D Nr. 1 d) (externe Seite)](https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/7073) (abgerufen am 13. Oktober 2026)
- [LSG Bayern, Beschluss vom 13.02.2025 – L 2 SB 102/24 (zitiert VersMedV Teil D Nr. 2 und Nr. 1 f) (externe Seite)](https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-18827?hl=true) (abgerufen am 13. Oktober 2026)
- [Auszug VersMedV Teil D Nr. 1 und Nr. 3 (Textwiedergabe durch den Bundesverband Herzkranke Kinder, 05/2024) – nur ergänzend, nicht alleiniger Beleg (externe Seite)](https://www.bvhk.de/wp-content/uploads/2024/05/2024-05_Ausschnitt_VersMedV_Merkzeichen_G_u._aG.pdf) (abgerufen am 13. Oktober 2026)
- [§ 228 SGB IX – Unentgeltliche Beförderung (Normtext, dejure.org) (externe Seite)](https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/228.html) (abgerufen am 13. Oktober 2026)
- [BMAS: Bekanntmachung vom 02.12.2024, u. a. Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung ab 01.01.2025 (BAnz AT 11.12.2024 B2) (externe Seite)](https://bundesanzeiger.de/pub/publication/8ukPbulay8K247To3EV/content/8ukPbulay8K247To3EV/BAnz%20AT%2011.12.2024%20B2.pdf) (abgerufen am 13. Oktober 2026)
- [Verwaltungsportal des Bundes, Herausgeber BMF (Stand 31.10.2024): Kraftfahrzeugsteuervergünstigung für schwerbehinderte Personen (externe Seite)](https://verwaltung.bund.de/leistungsverzeichnis/DE/leistung/99102015149000/herausgeber/LeiKa-593465/region/000000000000) (abgerufen am 13. Oktober 2026)
- [§ 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen, Abs. 2a Fahrtkostenpauschale (Normtext, dejure.org) (externe Seite)](https://dejure.org/gesetze/EStG/33.html) (abgerufen am 13. Oktober 2026)
- [§ 9 EStG – Werbungskosten, Abs. 2 Satz 3 (Normtext, dejure.org) (externe Seite)](https://dejure.org/gesetze/EStG/9.html) (abgerufen am 13. Oktober 2026)
- [Deutsche Bahn: Vergünstigungen für Reisende mit Behinderung (externe Seite)](https://www.bahn.de/p/view/service/barrierefrei/barrierefrei-verguenstigungen.shtml) (abgerufen am 13. Oktober 2026)

> **Inhalte werden derzeit fachlich geprüft**
> Bis zum Abschluss der Prüfung können sich einzelne Angaben noch ändern. Maßgeblich ist der amtliche Text der Versorgungsmedizin-Verordnung. [Zum Prüfstatus](https://gdb-check.de/methodik#pruefung)

Stand: 13. Oktober 2026
