GdB 30: Was gilt ab diesem Grad der Behinderung?
Ab GdB 30 können Berufstätige bei der Agentur für Arbeit die Gleichstellung beantragen, wenn sie ohne sie einen geeigneten Arbeitsplatz nicht behalten oder nicht finden können. Sie bringt den besonderen Kündigungsschutz. Der Behinderten-Pauschbetrag für GdB 30 beträgt 620 € pro Jahr (§ 33b EStG).
Stand , Versorgungsmedizin-Verordnung in der Fassung vom 29.09.2025
- GdB 30
- unter 20: in der Regel keine Feststellung
- ab 20: Feststellung und Steuer-Pauschbetrag
- ab 30: Gleichstellung möglich
- ab 50: Schwerbehinderung
Schwellen bis GdB 30
Ab GdB 20: Feststellung und Steuer-Pauschbetrag
Ab GdB 20 stellt das Versorgungsamt eine Behinderung fest. Sie können den Behinderten-Pauschbetrag in der Steuererklärung nutzen.
Ab GdB 30: Gleichstellung möglich
Ab GdB 30 können Berufstätige bei der Agentur für Arbeit die Gleichstellung beantragen, wenn sie ohne sie einen geeigneten Arbeitsplatz nicht behalten oder nicht finden können. Sie bringt den besonderen Kündigungsschutz.
Gilt nur für Berufstätige und Arbeitsuchende.
Behinderten-Pauschbetrag bei GdB 30
Bei einem festgestellten GdB von 30 beträgt der Pauschbetrag nach § 33b EStG 620 € pro Jahr. Alle Beträge im Überblick
Bei welchen Erkrankungen GdB 30 vorgesehen ist
Für diese Ausprägungen nennt die Versorgungsmedizin-Verordnung einen Wert oder eine Spanne, die 30 einschließt:
| Erkrankung | Ausprägung | GdB |
|---|---|---|
| Depression | Stärker behindernde Störung | 30–40 |
| Rücken und Wirbelsäule | Schwere Auswirkungen in einem Abschnitt | 30 |
| Rücken und Wirbelsäule | Mittelgradige Auswirkungen in zwei oder mehr Abschnitten | 30–40 |
| Rücken und Wirbelsäule | Schwere Auswirkungen in zwei oder mehr Abschnitten | 30–40 |
| Kniearthrose und Kniegelenk | Starke Bewegungseinschränkung, einseitig | 30 |
| Kniearthrose und Kniegelenk | Ausgeprägter Knorpelschaden mit Reizerscheinungen, ohne Bewegungseinschränkung | 10–30 |
| Kniearthrose und Kniegelenk | Ausgeprägter Knorpelschaden mit Reizerscheinungen und Bewegungseinschränkung | 20–40 |
| Kniearthrose und Kniegelenk | Knie-Totalendoprothese, beidseitig | 30 |
| Hüftarthrose und Hüftgelenk | Geringe Bewegungseinschränkung, beidseitig | 20–30 |
| Hüftarthrose und Hüftgelenk | Mittlere Bewegungseinschränkung, einseitig | 30 |
| Diabetes | Tägliche dokumentierte Blutzuckerkontrolle und weitere Einschnitte | 30–40 |
| Diabetes | Intensivierte Insulintherapie ohne nachgewiesene gravierende Einschnitte | 30–40 |
| COPD und chronische Lungenerkrankung | Einschränkung geringen Grades | 20–40 |
Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, bildet das Versorgungsamt einen Gesamt-GdB – die Einzelwerte werden dabei nicht addiert. So entsteht der Gesamt-GdB
Welcher GdB passt zu Ihren Angaben?
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Schnellcheck startenHäufige Fragen
Wie hoch ist der Behinderten-Pauschbetrag bei GdB 30?
620 € pro Jahr nach § 33b EStG.
Welche Schwellen erreicht ein GdB von 30?
Ab GdB 20 stellt das Versorgungsamt eine Behinderung fest. Sie können den Behinderten-Pauschbetrag in der Steuererklärung nutzen. Ab GdB 30 können Berufstätige bei der Agentur für Arbeit die Gleichstellung beantragen, wenn sie ohne sie einen geeigneten Arbeitsplatz nicht behalten oder nicht finden können. Sie bringt den besonderen Kündigungsschutz.
Bei welchen Erkrankungen sieht die Versorgungsmedizin-Verordnung einen GdB von 30 vor?
Unter den Erkrankungen dieses Ratgebers bei: Depression, Rücken und Wirbelsäule, Kniearthrose und Kniegelenk, Hüftarthrose und Hüftgelenk, Diabetes, COPD und chronische Lungenerkrankung. Entscheidend ist jeweils die Ausprägung, nicht die Diagnose.
Quellen und Rechtsstand
- Rechtsgrundlage
- Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), Anlage zu § 2 „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (amtlicher Text, öffnet in neuem Tab)
- Rechtsstand
- Teil A in der Fassung der Sechsten Verordnung zur Änderung der VersMedV vom 29.09.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 228). Teil B: Abschnitte 3.6, 3.7, 8.3, 8.7, 15.1, 18.9, 18.12, 18.14.
- Stand der Datenbasis
Inhalte werden derzeit fachlich geprüft
Bis zum Abschluss der Prüfung können sich einzelne Angaben noch ändern. Maßgeblich ist der amtliche Text der Versorgungsmedizin-Verordnung.