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GdB 30: Was gilt ab diesem Grad der Behinderung?

Ab GdB 30 können Berufstätige bei der Agentur für Arbeit die Gleichstellung beantragen, wenn sie ohne sie einen geeigneten Arbeitsplatz nicht behalten oder nicht finden können. Sie bringt den besonderen Kündigungsschutz. Der Behinderten-Pauschbetrag für GdB 30 beträgt 620 € pro Jahr (§ 33b EStG).

Stand , Versorgungsmedizin-Verordnung in der Fassung vom 29.09.2025

GdB 30 auf der Skala
  • GdB 30
  • unter 20: in der Regel keine Feststellung
  • ab 20: Feststellung und Steuer-Pauschbetrag
  • ab 30: Gleichstellung möglich
  • ab 50: Schwerbehinderung

Schwellen bis GdB 30

  • Ab GdB 20: Feststellung und Steuer-Pauschbetrag

    Ab GdB 20 stellt das Versorgungsamt eine Behinderung fest. Sie können den Behinderten-Pauschbetrag in der Steuererklärung nutzen.

  • Ab GdB 30: Gleichstellung möglich

    Ab GdB 30 können Berufstätige bei der Agentur für Arbeit die Gleichstellung beantragen, wenn sie ohne sie einen geeigneten Arbeitsplatz nicht behalten oder nicht finden können. Sie bringt den besonderen Kündigungsschutz.

    Gilt nur für Berufstätige und Arbeitsuchende.

Behinderten-Pauschbetrag bei GdB 30

Bei einem festgestellten GdB von 30 beträgt der Pauschbetrag nach § 33b EStG 620 € pro Jahr. Alle Beträge im Überblick

Bei welchen Erkrankungen GdB 30 vorgesehen ist

Für diese Ausprägungen nennt die Versorgungsmedizin-Verordnung einen Wert oder eine Spanne, die 30 einschließt:

Einzel-GdB 30 laut Versorgungsmedizin-Verordnung (Auswahl der Erkrankungen dieses Ratgebers)
ErkrankungAusprägungGdB
DepressionStärker behindernde Störung30–40
Rücken und WirbelsäuleSchwere Auswirkungen in einem Abschnitt30
Rücken und WirbelsäuleMittelgradige Auswirkungen in zwei oder mehr Abschnitten30–40
Rücken und WirbelsäuleSchwere Auswirkungen in zwei oder mehr Abschnitten30–40
Kniearthrose und KniegelenkStarke Bewegungseinschränkung, einseitig30
Kniearthrose und KniegelenkAusgeprägter Knorpelschaden mit Reizerscheinungen, ohne Bewegungseinschränkung10–30
Kniearthrose und KniegelenkAusgeprägter Knorpelschaden mit Reizerscheinungen und Bewegungseinschränkung20–40
Kniearthrose und KniegelenkKnie-Totalendoprothese, beidseitig30
Hüftarthrose und HüftgelenkGeringe Bewegungseinschränkung, beidseitig20–30
Hüftarthrose und HüftgelenkMittlere Bewegungseinschränkung, einseitig30
DiabetesTägliche dokumentierte Blutzuckerkontrolle und weitere Einschnitte30–40
DiabetesIntensivierte Insulintherapie ohne nachgewiesene gravierende Einschnitte30–40
COPD und chronische LungenerkrankungEinschränkung geringen Grades20–40

Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, bildet das Versorgungsamt einen Gesamt-GdB – die Einzelwerte werden dabei nicht addiert. So entsteht der Gesamt-GdB

Welcher GdB passt zu Ihren Angaben?

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Häufige Fragen

Wie hoch ist der Behinderten-Pauschbetrag bei GdB 30?

620 € pro Jahr nach § 33b EStG.

Welche Schwellen erreicht ein GdB von 30?

Ab GdB 20 stellt das Versorgungsamt eine Behinderung fest. Sie können den Behinderten-Pauschbetrag in der Steuererklärung nutzen. Ab GdB 30 können Berufstätige bei der Agentur für Arbeit die Gleichstellung beantragen, wenn sie ohne sie einen geeigneten Arbeitsplatz nicht behalten oder nicht finden können. Sie bringt den besonderen Kündigungsschutz.

Bei welchen Erkrankungen sieht die Versorgungsmedizin-Verordnung einen GdB von 30 vor?

Unter den Erkrankungen dieses Ratgebers bei: Depression, Rücken und Wirbelsäule, Kniearthrose und Kniegelenk, Hüftarthrose und Hüftgelenk, Diabetes, COPD und chronische Lungenerkrankung. Entscheidend ist jeweils die Ausprägung, nicht die Diagnose.

Quellen und Rechtsstand

Rechtsgrundlage
Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), Anlage zu § 2 „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (amtlicher Text, öffnet in neuem Tab)
Rechtsstand
Teil A in der Fassung der Sechsten Verordnung zur Änderung der VersMedV vom 29.09.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 228). Teil B: Abschnitte 3.6, 3.7, 8.3, 8.7, 15.1, 18.9, 18.12, 18.14.
Stand der Datenbasis

Inhalte werden derzeit fachlich geprüft

Bis zum Abschluss der Prüfung können sich einzelne Angaben noch ändern. Maßgeblich ist der amtliche Text der Versorgungsmedizin-Verordnung.