So rechnet der GdB-Check
Der Schnellcheck schätzt anhand Ihrer Angaben eine Spanne für den Grad der Behinderung. Grundlage ist die Versorgungsmedizin-Verordnung, nach der auch die Versorgungsämter entscheiden. Das Ergebnis ist eine Orientierung, keine Vorhersage.
Grundlage
Die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung („Versorgungsmedizinische Grundsätze“) legt für viele Gesundheitsstörungen GdB-Werte oder -Spannen fest. Der Check übersetzt diese Kriterien in Fragen in Alltagssprache. Für jede Erkrankung nennen wir die genaue Fundstelle.
Rechenweg
- Einzelbewertung: Aus Ihren Antworten ergibt sich je Erkrankung eine Stufe mit der Spanne laut Verordnung. Für die vorsichtige Untergrenze verwenden wir einen typischen Wert innerhalb der Spanne, für die Obergrenze einen um höchstens 10 höheren Wert.
- Funktionssysteme: Wie die Verordnung es vorsieht, werden Beeinträchtigungen im selben Funktionssystem – etwa Knie und Hüfte (Beine) oder Schlafapnoe und COPD (Atmung) – zuerst gemeinsam betrachtet.
- Gesamt-GdB: Ausgangspunkt ist der höchste Wert. Weitere Beeinträchtigungen erhöhen nur über Zuschläge; Werte werden nie addiert oder gemittelt. Einzelwerte von 10 erhöhen nicht. Bei 20 rechnen wir nur in der Obergrenze und nur bei verschiedenen Funktionssystemen mit einer Erhöhung um 10.
Die Zuschläge sind eine eigene, bewusst vorsichtige Schätzregel. Die Verordnung selbst schreibt keine Rechenformel vor, sondern verlangt eine Gesamtschau im Einzelfall.
Grenzen
- Der Check deckt derzeit nur einige häufige Erkrankungen ab. Weitere Gesundheitsstörungen können Ihren Gesamt-GdB erhöhen.
- Er ersetzt nicht die ärztlichen Unterlagen: Das Amt entscheidet nach dem, was in den Befundberichten steht.
- Merkzeichen (z. B. G oder aG) werden nicht geprüft.
- Verbindlich entscheidet allein das Versorgungsamt.
Datenschutz
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Die Zuschläge im Detail
Die Zuschlagstabelle ist eine eigene, vorsichtige Heuristik zur Schätzung einer Spanne. Sie ist keine Rechenvorschrift der Verordnung. „niedrig“ rechnet mit dem typischen Einzelwert und kleinen Zuschlägen, „hoch“ mit einem um höchstens 10 höheren Einzelwert (innerhalb der Spanne der Verordnung) und großzügigeren Zuschlägen.
| Weiterer Einzelwert | Gleiches Funktionssystem (Untergrenze / Obergrenze) | Anderes Funktionssystem (Untergrenze / Obergrenze) |
|---|---|---|
| GdB 0–10 | keiner / keiner | keiner / keiner |
| GdB 20 | keiner / keiner | keiner / +10 |
| GdB 30–40 | keiner / +10 | +10 / +10 |
| GdB 50–100 | +10 / +10 | +10 / +20 |
Der Gesamtwert ist auf 100 begrenzt. VersMedV Anlage Teil A Nr. 3 (Fassung der 6. ÄndVO 2025): Ausgangspunkt ist der höchste Einzel-GdB; Addition oder Mittelung sind nicht zulässig; Einzel-GdB von 10 erhöhen in der Regel nicht, auch wenn mehrere vorliegen; bei 20 ist das meist ebenso, muss aber im Einzelfall geprüft werden; maßgeblich sind die Wechselwirkungen (unabhängig, verstärkend, teilweise oder vollständig überschneidend). Der GdB wird zunächst je Funktionssystem gebildet.
Fachliche Prüfung
Prüfstatus: ausstehend
Inhalte werden derzeit fachlich geprüft
Bis zum Abschluss der Prüfung können sich einzelne Angaben noch ändern. Maßgeblich ist der amtliche Text der Versorgungsmedizin-Verordnung.
Quellen und Rechtsstand
- Rechtsgrundlage
- Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), Anlage zu § 2 „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (amtlicher Text, öffnet in neuem Tab)
- Rechtsstand
- Teil A in der Fassung der Sechsten Verordnung zur Änderung der VersMedV vom 29.09.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 228). Teil B: Abschnitte 3.6, 3.7, 8.3, 8.7, 15.1, 18.9, 18.12, 18.14.
- Stand der Datenbasis
Die VersMedV ist ein amtliches Werk (§ 5 UrhG). Beschreibungen hier sind in eigenen Worten zusammengefasst; kurze Kernbegriffe der Verordnung sind wörtlich übernommen.
Welcher GdB passt zu Ihren Angaben?
Der kostenlose Schnellcheck ordnet Ihre Einschränkungen den Werten der Versorgungsmedizin-Verordnung zu und zeigt, welche Belege im Antrag wichtig sind.
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