GdB bei Rückenleiden und Bandscheibenvorfall
Bei Wirbelsäulenschäden richtet sich der GdB nach den funktionellen Auswirkungen und der Zahl der betroffenen Abschnitte: mittelgradige Auswirkungen in einem Abschnitt ergeben 20, schwere 30, Auswirkungen in zwei Abschnitten 30–40. Ein GdB von 50 und mehr ist nur bei besonders schweren Auswirkungen vorgesehen, etwa bei Versteifung großer Wirbelsäulenteile.
Stand , Versorgungsmedizin-Verordnung in der Fassung vom 29.09.2025
GdB-Werte laut Versorgungsmedizin-Verordnung
| Beschreibung laut Verordnung | GdB |
|---|---|
| Keine Bewegungseinschränkung oder Instabilitätohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität | 0 |
| Geringe funktionelle Auswirkungengeringe funktionelle Auswirkungen (geringgradige Bewegungseinschränkung oder Instabilität, seltene und kurz dauernde leichte Syndrome) | 10 |
| Mittelgradige Auswirkungen in einem Abschnittmittelgradige funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt | 20 |
| Schwere Auswirkungen in einem Abschnittschwere funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt | 30 |
| Mittelgradige Auswirkungen in zwei oder mehr Abschnittenmittelgradige bis schwere funktionelle Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten | 30–40 |
| Schwere Auswirkungen in zwei oder mehr Abschnittenmittelgradige bis schwere funktionelle Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten | 30–40 |
| Besonders schwere Auswirkungenbesonders schwere Auswirkungen (z. B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule, Rumpforthese über drei Abschnitte, schwere Skoliose) | 50–70 |
| Schwerste Belastungsunfähigkeitschwerste Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit | 80–100 |
Einzelwerte unter 20 führen allein nicht zur Feststellung einer Behinderung. Bei mehreren Erkrankungen bildet das Versorgungsamt einen Gesamt-GdB.
Worauf das Versorgungsamt achtet
Das Versorgungsamt entscheidet meist nach Aktenlage. Entscheidend ist, ob die ärztlichen Unterlagen diese Fragen konkret beantworten:
- Welche Bewegungsmaße bestehen je Abschnitt (z. B. Kinn-Brustbein-Abstand, Kopfdrehung, Finger-Boden-Abstand, Schober- und Ott-Zeichen)?
- Wie häufig treten Beschwerdephasen auf und wie lange halten sie an (Tage oder Wochen)?
- Liegen neurologische Ausfälle vor (Lähmungen, Sensibilitätsstörungen, Reflexausfälle)?
- Wie stark sind die Schmerzen und welche Schmerztherapie erfolgt?
- Wie wirken sich die Befunde auf Gehen, Stehen, Sitzen, Heben und Bücken im Alltag aus?
Welcher GdB passt zu Ihren Angaben bei Rücken und Wirbelsäule?
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Schnellcheck mit Rücken und Wirbelsäule startenHäufige Fragen
Welchen GdB gibt es bei einem Bandscheibenvorfall?
Das hängt nicht von der Diagnose ab, sondern von den Auswirkungen: Bei mittelgradigen Einschränkungen in einem Abschnitt meist 20, bei schweren 30, bei zwei betroffenen Abschnitten 30–40. Nervenausfälle oder außergewöhnliche Schmerzen können höher bewertet werden.
Reicht ein MRT-Befund für den Antrag?
Meist nicht. Das Versorgungsamt braucht einen Funktionsbefund mit Bewegungsmaßen und Angaben dazu, wie oft und wie lange Beschwerden auftreten.
Kann man mit Rückenleiden GdB 50 bekommen?
Allein über die Wirbelsäule nur bei besonders schweren Auswirkungen. Häufiger wird GdB 50 erreicht, wenn weitere Erkrankungen hinzukommen und den Gesamt-GdB erhöhen.
Quellen und Rechtsstand
- VersMedV, Anlage zu § 2, Teil B Nr. 18.9 (öffnet in neuem Tab)
- betanet: Rückenschmerzen > Behinderung (öffnet in neuem Tab)
- Rechtsgrundlage
- Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), Anlage zu § 2 „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (amtlicher Text, öffnet in neuem Tab)
- Rechtsstand
- Teil A in der Fassung der Sechsten Verordnung zur Änderung der VersMedV vom 29.09.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 228). Teil B: Abschnitte 3.6, 3.7, 8.3, 8.7, 15.1, 18.9, 18.12, 18.14.
- Stand der Datenbasis
Inhalte werden derzeit fachlich geprüft
Bis zum Abschluss der Prüfung können sich einzelne Angaben noch ändern. Maßgeblich ist der amtliche Text der Versorgungsmedizin-Verordnung.