GdB-Tabelle: Werte für häufige Erkrankungen
Die Versorgungsmedizin-Verordnung legt fest, mit welchem Grad der Behinderung (GdB) eine Beeinträchtigung bewertet wird. Diese Tabelle zeigt die Werte für alle Erkrankungen, die der Schnellcheck abdeckt – mit Fundstelle in der Verordnung.
Der Check deckt derzeit nur einige häufige Erkrankungen ab. Weitere Erkrankungen können Ihren Gesamt-GdB erhöhen.
Übersicht
| Erkrankung | Funktionssystem | GdB-Spanne | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Depression | Gehirn einschließlich Psyche | 0–100 | Teil B Nr. 3.7 (Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen); ergänzend Nr. 3.6 (affektive Psychosen) |
| Rücken und Wirbelsäule | Rumpf | 0–100 | Teil B Nr. 18.9 (Wirbelsäulenschäden) |
| Kniearthrose und Kniegelenk | Beine | 0–50 | Teil B Nr. 18.14 (Kniegelenk), Nr. 18.12 (Endoprothesen) |
| Hüftarthrose und Hüftgelenk | Beine | 10–100 | Teil B Nr. 18.14 (Hüftgelenk), Nr. 18.12 (Endoprothesen) |
| Diabetes | Innere Sekretion und Stoffwechsel | 0–50 | Teil B Nr. 15.1 (Zuckerkrankheit) |
| Schlafapnoe | Atmung | 0–50 | Teil B Nr. 8.7 (Schlaf-Apnoe-Syndrom) |
| COPD und chronische Lungenerkrankung | Atmung | 0–100 | Teil B Nr. 8.3 (Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion) |
Depression
| Beschreibung laut Verordnung | GdB |
|---|---|
| Leichtere psychische Störungleichtere psychovegetative oder psychische Störungen | 0–20 |
| Stärker behindernde Störungstärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive Störungen) | 30–40 |
| Schwere Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeitenschwere Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten | 50–70 |
| Schwere Störung mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeitenschwere Störungen mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten | 80–100 |
Einzelwerte unter 20 führen allein nicht zur Feststellung einer Behinderung. Bei mehreren Erkrankungen bildet das Versorgungsamt einen Gesamt-GdB.
Rücken und Wirbelsäule
| Beschreibung laut Verordnung | GdB |
|---|---|
| Keine Bewegungseinschränkung oder Instabilitätohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität | 0 |
| Geringe funktionelle Auswirkungengeringe funktionelle Auswirkungen (geringgradige Bewegungseinschränkung oder Instabilität, seltene und kurz dauernde leichte Syndrome) | 10 |
| Mittelgradige Auswirkungen in einem Abschnittmittelgradige funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt | 20 |
| Schwere Auswirkungen in einem Abschnittschwere funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt | 30 |
| Mittelgradige Auswirkungen in zwei oder mehr Abschnittenmittelgradige bis schwere funktionelle Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten | 30–40 |
| Schwere Auswirkungen in zwei oder mehr Abschnittenmittelgradige bis schwere funktionelle Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten | 30–40 |
| Besonders schwere Auswirkungenbesonders schwere Auswirkungen (z. B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule, Rumpforthese über drei Abschnitte, schwere Skoliose) | 50–70 |
| Schwerste Belastungsunfähigkeitschwerste Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit | 80–100 |
Einzelwerte unter 20 führen allein nicht zur Feststellung einer Behinderung. Bei mehreren Erkrankungen bildet das Versorgungsamt einen Gesamt-GdB.
Ratgeber: GdB bei Rückenleiden und Bandscheibenvorfall Schnellcheck mit Rücken und Wirbelsäule
Kniearthrose und Kniegelenk
| Beschreibung laut Verordnung | GdB |
|---|---|
| Geringe Bewegungseinschränkung, einseitigBewegungseinschränkung geringen Grades (z. B. Streckung/Beugung bis 0-0-90), einseitig | 0–10 |
| Geringe Bewegungseinschränkung, beidseitigBewegungseinschränkung geringen Grades, beidseitig | 10–20 |
| Mittlere Bewegungseinschränkung, einseitigBewegungseinschränkung mittleren Grades (z. B. Streckung/Beugung 0-10-90), einseitig | 20 |
| Mittlere Bewegungseinschränkung, beidseitigBewegungseinschränkung mittleren Grades, beidseitig | 40 |
| Starke Bewegungseinschränkung, einseitigBewegungseinschränkung stärkeren Grades (z. B. Streckung/Beugung 0-30-90), einseitig | 30 |
| Starke Bewegungseinschränkung, beidseitigBewegungseinschränkung stärkeren Grades, beidseitig | 50 |
| Ausgeprägter Knorpelschaden mit Reizerscheinungen, ohne Bewegungseinschränkungausgeprägte Knorpelschäden mit anhaltenden Reizerscheinungen, einseitig, ohne Bewegungseinschränkung | 10–30 |
| Ausgeprägter Knorpelschaden mit Reizerscheinungen und Bewegungseinschränkungausgeprägte Knorpelschäden mit anhaltenden Reizerscheinungen, einseitig, mit Bewegungseinschränkung | 20–40 |
| Knie-Totalendoprothese, einseitigKniegelenk-Totalendoprothese einseitig, mindestens | 20 |
| Knie-Totalendoprothese, beidseitigKniegelenk-Totalendoprothese beidseitig, mindestens | 30 |
| Knie-Teilendoprothese, einseitigKniegelenk-Teilendoprothese einseitig, mindestens | 10 |
| Knie-Teilendoprothese, beidseitigKniegelenk-Teilendoprothese beidseitig, mindestens | 20 |
Einzelwerte unter 20 führen allein nicht zur Feststellung einer Behinderung. Bei mehreren Erkrankungen bildet das Versorgungsamt einen Gesamt-GdB.
Ratgeber: GdB bei Kniearthrose und künstlichem Kniegelenk Schnellcheck mit Kniearthrose und Kniegelenk
Hüftarthrose und Hüftgelenk
| Beschreibung laut Verordnung | GdB |
|---|---|
| Geringe Bewegungseinschränkung, einseitigBewegungseinschränkung geringen Grades (z. B. Streckung/Beugung bis zu 0-10-90 mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit), einseitig | 10–20 |
| Geringe Bewegungseinschränkung, beidseitigBewegungseinschränkung geringen Grades, beidseitig | 20–30 |
| Mittlere Bewegungseinschränkung, einseitigBewegungseinschränkung mittleren Grades (z. B. Streckung/Beugung bis zu 0-30-90), einseitig | 30 |
| Mittlere Bewegungseinschränkung, beidseitigBewegungseinschränkung mittleren Grades, beidseitig | 50 |
| Starke Bewegungseinschränkung, einseitigBewegungseinschränkung stärkeren Grades, einseitig | 40 |
| Starke Bewegungseinschränkung, beidseitigBewegungseinschränkung stärkeren Grades, beidseitig | 60–100 |
| Hüft-Endoprothese, einseitigHüftgelenk-Endoprothese einseitig, mindestens | 10 |
| Hüft-Endoprothese, beidseitigHüftgelenk-Endoprothese beidseitig, mindestens | 20 |
Einzelwerte unter 20 führen allein nicht zur Feststellung einer Behinderung. Bei mehreren Erkrankungen bildet das Versorgungsamt einen Gesamt-GdB.
Ratgeber: GdB bei Hüftarthrose und künstlichem Hüftgelenk Schnellcheck mit Hüftarthrose und Hüftgelenk
Diabetes
| Beschreibung laut Verordnung | GdB |
|---|---|
| Therapie ohne UnterzuckerungsrisikoTherapie kann regelhaft keine Hypoglykämie auslösen | 0 |
| Therapie mit UnterzuckerungsrisikoTherapie kann eine Hypoglykämie auslösen, Einschnitte in der Lebensführung | 20 |
| Tägliche dokumentierte Blutzuckerkontrolle und weitere EinschnitteTherapie kann Hypoglykämie auslösen, mindestens einmal täglich dokumentierte Blutzuckerselbstkontrolle, weitere Einschnitte in der Lebensführung | 30–40 |
| Intensivierte Insulintherapie ohne nachgewiesene gravierende Einschnittehoher Therapieaufwand, aber Voraussetzungen für 50 nicht erfüllt | 30–40 |
| Intensivierte Insulintherapie – 40 oder 50mindestens vier Insulininjektionen täglich (oder Pumpe) mit selbständiger Dosisanpassung, dokumentiert, und gravierende Einschnitte in der Lebensführung: 50; sonst 30–40 | 40–50 |
Einzelwerte unter 20 führen allein nicht zur Feststellung einer Behinderung. Bei mehreren Erkrankungen bildet das Versorgungsamt einen Gesamt-GdB.
Schlafapnoe
| Beschreibung laut Verordnung | GdB |
|---|---|
| Ohne Notwendigkeit einer Überdruckbeatmungohne Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung | 0–10 |
| Überdruckbeatmung notwendigmit Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung | 20 |
| Überdruckbeatmung notwendig, aber nicht durchführbarbei nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung | 50 |
Einzelwerte unter 20 führen allein nicht zur Feststellung einer Behinderung. Bei mehreren Erkrankungen bildet das Versorgungsamt einen Gesamt-GdB.
COPD und chronische Lungenerkrankung
| Beschreibung laut Verordnung | GdB |
|---|---|
| Keine dauernde Einschränkung der Lungenfunktionunterhalb einer Einschränkung geringen Grades | 0–10 |
| Einschränkung geringen Gradesüber das übliche Maß hinausgehende Atemnot bei mittelschwerer Belastung; Messwerte bis zu 1/3 niedriger als Sollwerte; Blutgase im Normbereich | 20–40 |
| Einschränkung mittleren GradesAtemnot schon bei alltäglicher leichter Belastung; Messwerte bis zu 2/3 niedriger als Sollwerte; respiratorische Partialinsuffizienz | 50–70 |
| Einschränkung schweren GradesAtemnot bei leichtester Belastung oder in Ruhe; Messwerte um mehr als 2/3 niedriger als Sollwerte; respiratorische Globalinsuffizienz | 80–100 |
Einzelwerte unter 20 führen allein nicht zur Feststellung einer Behinderung. Bei mehreren Erkrankungen bildet das Versorgungsamt einen Gesamt-GdB.
Ratgeber: GdB bei COPD Schnellcheck mit COPD und chronische Lungenerkrankung
Was gilt bei welchem GdB?
Rechte, Steuer-Pauschbetrag und Erkrankungen je Wert:
Mehrere Erkrankungen: der Gesamt-GdB
Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, werden die Einzelwerte nicht addiert. Wie das Versorgungsamt den Gesamt-GdB bildet, erklären wir auf der Seite Was ist der GdB?; wie der Schnellcheck rechnet, steht in der Methodik.
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Schnellcheck startenQuellen und Rechtsstand
- Rechtsgrundlage
- Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), Anlage zu § 2 „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (amtlicher Text, öffnet in neuem Tab)
- Rechtsstand
- Teil A in der Fassung der Sechsten Verordnung zur Änderung der VersMedV vom 29.09.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 228). Teil B: Abschnitte 3.6, 3.7, 8.3, 8.7, 15.1, 18.9, 18.12, 18.14.
- Stand der Datenbasis
Inhalte werden derzeit fachlich geprüft
Bis zum Abschluss der Prüfung können sich einzelne Angaben noch ändern. Maßgeblich ist der amtliche Text der Versorgungsmedizin-Verordnung.