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GdB-Tabelle: Werte für häufige Erkrankungen

Die Versorgungsmedizin-Verordnung legt fest, mit welchem Grad der Behinderung (GdB) eine Beeinträchtigung bewertet wird. Diese Tabelle zeigt die Werte für alle Erkrankungen, die der Schnellcheck abdeckt – mit Fundstelle in der Verordnung.

Der Check deckt derzeit nur einige häufige Erkrankungen ab. Weitere Erkrankungen können Ihren Gesamt-GdB erhöhen.

Übersicht

Gesamte Spanne je Erkrankung laut Versorgungsmedizin-Verordnung
ErkrankungFunktionssystemGdB-SpanneFundstelle
DepressionGehirn einschließlich Psyche0–100Teil B Nr. 3.7 (Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen); ergänzend Nr. 3.6 (affektive Psychosen)
Rücken und WirbelsäuleRumpf0–100Teil B Nr. 18.9 (Wirbelsäulenschäden)
Kniearthrose und KniegelenkBeine0–50Teil B Nr. 18.14 (Kniegelenk), Nr. 18.12 (Endoprothesen)
Hüftarthrose und HüftgelenkBeine10–100Teil B Nr. 18.14 (Hüftgelenk), Nr. 18.12 (Endoprothesen)
DiabetesInnere Sekretion und Stoffwechsel0–50Teil B Nr. 15.1 (Zuckerkrankheit)
SchlafapnoeAtmung0–50Teil B Nr. 8.7 (Schlaf-Apnoe-Syndrom)
COPD und chronische LungenerkrankungAtmung0–100Teil B Nr. 8.3 (Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion)

Depression

Werte bei Depression laut Versorgungsmedizin-Verordnung, Anlage Teil B Nr. 3.7 (Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen); ergänzend Nr. 3.6 (affektive Psychosen)
Beschreibung laut VerordnungGdB
Leichtere psychische Störungleichtere psychovegetative oder psychische Störungen0–20
Stärker behindernde Störungstärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive Störungen)30–40
Schwere Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeitenschwere Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten50–70
Schwere Störung mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeitenschwere Störungen mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten80–100

Einzelwerte unter 20 führen allein nicht zur Feststellung einer Behinderung. Bei mehreren Erkrankungen bildet das Versorgungsamt einen Gesamt-GdB.

Ratgeber: GdB bei Depressionen Schnellcheck mit Depression

Rücken und Wirbelsäule

Werte bei Rücken und Wirbelsäule laut Versorgungsmedizin-Verordnung, Anlage Teil B Nr. 18.9 (Wirbelsäulenschäden)
Beschreibung laut VerordnungGdB
Keine Bewegungseinschränkung oder Instabilitätohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität0
Geringe funktionelle Auswirkungengeringe funktionelle Auswirkungen (geringgradige Bewegungseinschränkung oder Instabilität, seltene und kurz dauernde leichte Syndrome)10
Mittelgradige Auswirkungen in einem Abschnittmittelgradige funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt20
Schwere Auswirkungen in einem Abschnittschwere funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt30
Mittelgradige Auswirkungen in zwei oder mehr Abschnittenmittelgradige bis schwere funktionelle Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten30–40
Schwere Auswirkungen in zwei oder mehr Abschnittenmittelgradige bis schwere funktionelle Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten30–40
Besonders schwere Auswirkungenbesonders schwere Auswirkungen (z. B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule, Rumpforthese über drei Abschnitte, schwere Skoliose)50–70
Schwerste Belastungsunfähigkeitschwerste Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit80–100

Einzelwerte unter 20 führen allein nicht zur Feststellung einer Behinderung. Bei mehreren Erkrankungen bildet das Versorgungsamt einen Gesamt-GdB.

Ratgeber: GdB bei Rückenleiden und Bandscheibenvorfall Schnellcheck mit Rücken und Wirbelsäule

Kniearthrose und Kniegelenk

Werte bei Kniearthrose und Kniegelenk laut Versorgungsmedizin-Verordnung, Anlage Teil B Nr. 18.14 (Kniegelenk), Nr. 18.12 (Endoprothesen)
Beschreibung laut VerordnungGdB
Geringe Bewegungseinschränkung, einseitigBewegungseinschränkung geringen Grades (z. B. Streckung/Beugung bis 0-0-90), einseitig0–10
Geringe Bewegungseinschränkung, beidseitigBewegungseinschränkung geringen Grades, beidseitig10–20
Mittlere Bewegungseinschränkung, einseitigBewegungseinschränkung mittleren Grades (z. B. Streckung/Beugung 0-10-90), einseitig20
Mittlere Bewegungseinschränkung, beidseitigBewegungseinschränkung mittleren Grades, beidseitig40
Starke Bewegungseinschränkung, einseitigBewegungseinschränkung stärkeren Grades (z. B. Streckung/Beugung 0-30-90), einseitig30
Starke Bewegungseinschränkung, beidseitigBewegungseinschränkung stärkeren Grades, beidseitig50
Ausgeprägter Knorpelschaden mit Reizerscheinungen, ohne Bewegungseinschränkungausgeprägte Knorpelschäden mit anhaltenden Reizerscheinungen, einseitig, ohne Bewegungseinschränkung10–30
Ausgeprägter Knorpelschaden mit Reizerscheinungen und Bewegungseinschränkungausgeprägte Knorpelschäden mit anhaltenden Reizerscheinungen, einseitig, mit Bewegungseinschränkung20–40
Knie-Totalendoprothese, einseitigKniegelenk-Totalendoprothese einseitig, mindestens20
Knie-Totalendoprothese, beidseitigKniegelenk-Totalendoprothese beidseitig, mindestens30
Knie-Teilendoprothese, einseitigKniegelenk-Teilendoprothese einseitig, mindestens10
Knie-Teilendoprothese, beidseitigKniegelenk-Teilendoprothese beidseitig, mindestens20

Einzelwerte unter 20 führen allein nicht zur Feststellung einer Behinderung. Bei mehreren Erkrankungen bildet das Versorgungsamt einen Gesamt-GdB.

Ratgeber: GdB bei Kniearthrose und künstlichem Kniegelenk Schnellcheck mit Kniearthrose und Kniegelenk

Hüftarthrose und Hüftgelenk

Werte bei Hüftarthrose und Hüftgelenk laut Versorgungsmedizin-Verordnung, Anlage Teil B Nr. 18.14 (Hüftgelenk), Nr. 18.12 (Endoprothesen)
Beschreibung laut VerordnungGdB
Geringe Bewegungseinschränkung, einseitigBewegungseinschränkung geringen Grades (z. B. Streckung/Beugung bis zu 0-10-90 mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit), einseitig10–20
Geringe Bewegungseinschränkung, beidseitigBewegungseinschränkung geringen Grades, beidseitig20–30
Mittlere Bewegungseinschränkung, einseitigBewegungseinschränkung mittleren Grades (z. B. Streckung/Beugung bis zu 0-30-90), einseitig30
Mittlere Bewegungseinschränkung, beidseitigBewegungseinschränkung mittleren Grades, beidseitig50
Starke Bewegungseinschränkung, einseitigBewegungseinschränkung stärkeren Grades, einseitig40
Starke Bewegungseinschränkung, beidseitigBewegungseinschränkung stärkeren Grades, beidseitig60–100
Hüft-Endoprothese, einseitigHüftgelenk-Endoprothese einseitig, mindestens10
Hüft-Endoprothese, beidseitigHüftgelenk-Endoprothese beidseitig, mindestens20

Einzelwerte unter 20 führen allein nicht zur Feststellung einer Behinderung. Bei mehreren Erkrankungen bildet das Versorgungsamt einen Gesamt-GdB.

Ratgeber: GdB bei Hüftarthrose und künstlichem Hüftgelenk Schnellcheck mit Hüftarthrose und Hüftgelenk

Diabetes

Werte bei Diabetes laut Versorgungsmedizin-Verordnung, Anlage Teil B Nr. 15.1 (Zuckerkrankheit)
Beschreibung laut VerordnungGdB
Therapie ohne UnterzuckerungsrisikoTherapie kann regelhaft keine Hypoglykämie auslösen0
Therapie mit UnterzuckerungsrisikoTherapie kann eine Hypoglykämie auslösen, Einschnitte in der Lebensführung20
Tägliche dokumentierte Blutzuckerkontrolle und weitere EinschnitteTherapie kann Hypoglykämie auslösen, mindestens einmal täglich dokumentierte Blutzuckerselbstkontrolle, weitere Einschnitte in der Lebensführung30–40
Intensivierte Insulintherapie ohne nachgewiesene gravierende Einschnittehoher Therapieaufwand, aber Voraussetzungen für 50 nicht erfüllt30–40
Intensivierte Insulintherapie – 40 oder 50mindestens vier Insulininjektionen täglich (oder Pumpe) mit selbständiger Dosisanpassung, dokumentiert, und gravierende Einschnitte in der Lebensführung: 50; sonst 30–4040–50

Einzelwerte unter 20 führen allein nicht zur Feststellung einer Behinderung. Bei mehreren Erkrankungen bildet das Versorgungsamt einen Gesamt-GdB.

Ratgeber: GdB bei Diabetes Schnellcheck mit Diabetes

Schlafapnoe

Werte bei Schlafapnoe laut Versorgungsmedizin-Verordnung, Anlage Teil B Nr. 8.7 (Schlaf-Apnoe-Syndrom)
Beschreibung laut VerordnungGdB
Ohne Notwendigkeit einer Überdruckbeatmungohne Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung0–10
Überdruckbeatmung notwendigmit Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung20
Überdruckbeatmung notwendig, aber nicht durchführbarbei nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung50

Einzelwerte unter 20 führen allein nicht zur Feststellung einer Behinderung. Bei mehreren Erkrankungen bildet das Versorgungsamt einen Gesamt-GdB.

Ratgeber: GdB bei Schlafapnoe Schnellcheck mit Schlafapnoe

COPD und chronische Lungenerkrankung

Werte bei COPD und chronische Lungenerkrankung laut Versorgungsmedizin-Verordnung, Anlage Teil B Nr. 8.3 (Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion)
Beschreibung laut VerordnungGdB
Keine dauernde Einschränkung der Lungenfunktionunterhalb einer Einschränkung geringen Grades0–10
Einschränkung geringen Gradesüber das übliche Maß hinausgehende Atemnot bei mittelschwerer Belastung; Messwerte bis zu 1/3 niedriger als Sollwerte; Blutgase im Normbereich20–40
Einschränkung mittleren GradesAtemnot schon bei alltäglicher leichter Belastung; Messwerte bis zu 2/3 niedriger als Sollwerte; respiratorische Partialinsuffizienz50–70
Einschränkung schweren GradesAtemnot bei leichtester Belastung oder in Ruhe; Messwerte um mehr als 2/3 niedriger als Sollwerte; respiratorische Globalinsuffizienz80–100

Einzelwerte unter 20 führen allein nicht zur Feststellung einer Behinderung. Bei mehreren Erkrankungen bildet das Versorgungsamt einen Gesamt-GdB.

Ratgeber: GdB bei COPD Schnellcheck mit COPD und chronische Lungenerkrankung

Was gilt bei welchem GdB?

Rechte, Steuer-Pauschbetrag und Erkrankungen je Wert:

Mehrere Erkrankungen: der Gesamt-GdB

Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, werden die Einzelwerte nicht addiert. Wie das Versorgungsamt den Gesamt-GdB bildet, erklären wir auf der Seite Was ist der GdB?; wie der Schnellcheck rechnet, steht in der Methodik.

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Quellen und Rechtsstand

Rechtsgrundlage
Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), Anlage zu § 2 „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (amtlicher Text, öffnet in neuem Tab)
Rechtsstand
Teil A in der Fassung der Sechsten Verordnung zur Änderung der VersMedV vom 29.09.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 228). Teil B: Abschnitte 3.6, 3.7, 8.3, 8.7, 15.1, 18.9, 18.12, 18.14.
Stand der Datenbasis

Inhalte werden derzeit fachlich geprüft

Bis zum Abschluss der Prüfung können sich einzelne Angaben noch ändern. Maßgeblich ist der amtliche Text der Versorgungsmedizin-Verordnung.