GdB bei Kniearthrose und künstlichem Kniegelenk
Bei Kniearthrose bemisst sich der GdB vor allem an der Bewegungseinschränkung und daran, ob ein oder beide Knie betroffen sind. Für ein künstliches Kniegelenk sieht die Versorgungsmedizin-Verordnung Mindestwerte vor: einseitig 20, beidseitig 30 bei einer Totalendoprothese.
Stand , Versorgungsmedizin-Verordnung in der Fassung vom 29.09.2025
GdB-Werte laut Versorgungsmedizin-Verordnung
| Beschreibung laut Verordnung | GdB |
|---|---|
| Geringe Bewegungseinschränkung, einseitigBewegungseinschränkung geringen Grades (z. B. Streckung/Beugung bis 0-0-90), einseitig | 0–10 |
| Geringe Bewegungseinschränkung, beidseitigBewegungseinschränkung geringen Grades, beidseitig | 10–20 |
| Mittlere Bewegungseinschränkung, einseitigBewegungseinschränkung mittleren Grades (z. B. Streckung/Beugung 0-10-90), einseitig | 20 |
| Mittlere Bewegungseinschränkung, beidseitigBewegungseinschränkung mittleren Grades, beidseitig | 40 |
| Starke Bewegungseinschränkung, einseitigBewegungseinschränkung stärkeren Grades (z. B. Streckung/Beugung 0-30-90), einseitig | 30 |
| Starke Bewegungseinschränkung, beidseitigBewegungseinschränkung stärkeren Grades, beidseitig | 50 |
| Ausgeprägter Knorpelschaden mit Reizerscheinungen, ohne Bewegungseinschränkungausgeprägte Knorpelschäden mit anhaltenden Reizerscheinungen, einseitig, ohne Bewegungseinschränkung | 10–30 |
| Ausgeprägter Knorpelschaden mit Reizerscheinungen und Bewegungseinschränkungausgeprägte Knorpelschäden mit anhaltenden Reizerscheinungen, einseitig, mit Bewegungseinschränkung | 20–40 |
| Knie-Totalendoprothese, einseitigKniegelenk-Totalendoprothese einseitig, mindestens | 20 |
| Knie-Totalendoprothese, beidseitigKniegelenk-Totalendoprothese beidseitig, mindestens | 30 |
| Knie-Teilendoprothese, einseitigKniegelenk-Teilendoprothese einseitig, mindestens | 10 |
| Knie-Teilendoprothese, beidseitigKniegelenk-Teilendoprothese beidseitig, mindestens | 20 |
Einzelwerte unter 20 führen allein nicht zur Feststellung einer Behinderung. Bei mehreren Erkrankungen bildet das Versorgungsamt einen Gesamt-GdB.
Worauf das Versorgungsamt achtet
Das Versorgungsamt entscheidet meist nach Aktenlage. Entscheidend ist, ob die ärztlichen Unterlagen diese Fragen konkret beantworten:
- Welche Bewegungsmaße bestehen an beiden Knien (Streckung/Beugung nach der Neutral-Null-Methode)?
- Bestehen anhaltende Reizerscheinungen (Schwellung, Erguss) oder eine Instabilität?
- Wie weit kann ohne Pause gegangen werden, und werden Hilfsmittel benötigt (z. B. Gehstock)?
- Bei Kunstgelenk: Wie ist das Behandlungsergebnis, bestehen Bewegungs- oder Belastungseinschränkungen oder Komplikationen?
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Schnellcheck mit Kniearthrose und Kniegelenk startenHäufige Fragen
Welchen GdB bekommt man mit einem künstlichen Kniegelenk?
Bei einer Totalendoprothese mindestens 20 (einseitig) bzw. 30 (beidseitig), bei einer Teilprothese mindestens 10 bzw. 20. Bei eingeschränktem Behandlungsergebnis sind höhere Werte möglich.
Wie wird Kniearthrose bewertet?
Nach der gemessenen Beweglichkeit (Neutral-Null-Methode) und danach, ob ein oder beide Knie betroffen sind. Ausgeprägte Knorpelschäden mit anhaltenden Reizerscheinungen können zusätzlich berücksichtigt werden.
Welche Unterlagen helfen beim Antrag?
Ein orthopädischer Befund mit Bewegungsmaßen beider Knie, Angaben zu Schwellungen und Gehstrecke sowie bei Kunstgelenk OP- und Reha-Berichte.
Quellen und Rechtsstand
- VersMedV, Anlage zu § 2, Teil B Nr. 18.12 und 18.14 (öffnet in neuem Tab)
- Dritte Verordnung zur Änderung der VersMedV (Nr. 18.12 Endoprothesen) (öffnet in neuem Tab)
- betanet: Arthrose > Schwerbehinderung (öffnet in neuem Tab)
- Rechtsgrundlage
- Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), Anlage zu § 2 „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (amtlicher Text, öffnet in neuem Tab)
- Rechtsstand
- Teil A in der Fassung der Sechsten Verordnung zur Änderung der VersMedV vom 29.09.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 228). Teil B: Abschnitte 3.6, 3.7, 8.3, 8.7, 15.1, 18.9, 18.12, 18.14.
- Stand der Datenbasis
Inhalte werden derzeit fachlich geprüft
Bis zum Abschluss der Prüfung können sich einzelne Angaben noch ändern. Maßgeblich ist der amtliche Text der Versorgungsmedizin-Verordnung.