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GdB bei Kniearthrose und künstlichem Kniegelenk

Bei Kniearthrose bemisst sich der GdB vor allem an der Bewegungseinschränkung und daran, ob ein oder beide Knie betroffen sind. Für ein künstliches Kniegelenk sieht die Versorgungsmedizin-Verordnung Mindestwerte vor: einseitig 20, beidseitig 30 bei einer Totalendoprothese.

Stand , Versorgungsmedizin-Verordnung in der Fassung vom 29.09.2025

GdB-Werte laut Versorgungsmedizin-Verordnung

Werte bei Kniearthrose und Kniegelenk laut Versorgungsmedizin-Verordnung, Anlage Teil B Nr. 18.14 (Kniegelenk), Nr. 18.12 (Endoprothesen)
Beschreibung laut VerordnungGdB
Geringe Bewegungseinschränkung, einseitigBewegungseinschränkung geringen Grades (z. B. Streckung/Beugung bis 0-0-90), einseitig0–10
Geringe Bewegungseinschränkung, beidseitigBewegungseinschränkung geringen Grades, beidseitig10–20
Mittlere Bewegungseinschränkung, einseitigBewegungseinschränkung mittleren Grades (z. B. Streckung/Beugung 0-10-90), einseitig20
Mittlere Bewegungseinschränkung, beidseitigBewegungseinschränkung mittleren Grades, beidseitig40
Starke Bewegungseinschränkung, einseitigBewegungseinschränkung stärkeren Grades (z. B. Streckung/Beugung 0-30-90), einseitig30
Starke Bewegungseinschränkung, beidseitigBewegungseinschränkung stärkeren Grades, beidseitig50
Ausgeprägter Knorpelschaden mit Reizerscheinungen, ohne Bewegungseinschränkungausgeprägte Knorpelschäden mit anhaltenden Reizerscheinungen, einseitig, ohne Bewegungseinschränkung10–30
Ausgeprägter Knorpelschaden mit Reizerscheinungen und Bewegungseinschränkungausgeprägte Knorpelschäden mit anhaltenden Reizerscheinungen, einseitig, mit Bewegungseinschränkung20–40
Knie-Totalendoprothese, einseitigKniegelenk-Totalendoprothese einseitig, mindestens20
Knie-Totalendoprothese, beidseitigKniegelenk-Totalendoprothese beidseitig, mindestens30
Knie-Teilendoprothese, einseitigKniegelenk-Teilendoprothese einseitig, mindestens10
Knie-Teilendoprothese, beidseitigKniegelenk-Teilendoprothese beidseitig, mindestens20

Einzelwerte unter 20 führen allein nicht zur Feststellung einer Behinderung. Bei mehreren Erkrankungen bildet das Versorgungsamt einen Gesamt-GdB.

Worauf das Versorgungsamt achtet

Das Versorgungsamt entscheidet meist nach Aktenlage. Entscheidend ist, ob die ärztlichen Unterlagen diese Fragen konkret beantworten:

  • Welche Bewegungsmaße bestehen an beiden Knien (Streckung/Beugung nach der Neutral-Null-Methode)?
  • Bestehen anhaltende Reizerscheinungen (Schwellung, Erguss) oder eine Instabilität?
  • Wie weit kann ohne Pause gegangen werden, und werden Hilfsmittel benötigt (z. B. Gehstock)?
  • Bei Kunstgelenk: Wie ist das Behandlungsergebnis, bestehen Bewegungs- oder Belastungseinschränkungen oder Komplikationen?

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Häufige Fragen

Welchen GdB bekommt man mit einem künstlichen Kniegelenk?

Bei einer Totalendoprothese mindestens 20 (einseitig) bzw. 30 (beidseitig), bei einer Teilprothese mindestens 10 bzw. 20. Bei eingeschränktem Behandlungsergebnis sind höhere Werte möglich.

Wie wird Kniearthrose bewertet?

Nach der gemessenen Beweglichkeit (Neutral-Null-Methode) und danach, ob ein oder beide Knie betroffen sind. Ausgeprägte Knorpelschäden mit anhaltenden Reizerscheinungen können zusätzlich berücksichtigt werden.

Welche Unterlagen helfen beim Antrag?

Ein orthopädischer Befund mit Bewegungsmaßen beider Knie, Angaben zu Schwellungen und Gehstrecke sowie bei Kunstgelenk OP- und Reha-Berichte.

Quellen und Rechtsstand

Rechtsgrundlage
Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), Anlage zu § 2 „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (amtlicher Text, öffnet in neuem Tab)
Rechtsstand
Teil A in der Fassung der Sechsten Verordnung zur Änderung der VersMedV vom 29.09.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 228). Teil B: Abschnitte 3.6, 3.7, 8.3, 8.7, 15.1, 18.9, 18.12, 18.14.
Stand der Datenbasis

Inhalte werden derzeit fachlich geprüft

Bis zum Abschluss der Prüfung können sich einzelne Angaben noch ändern. Maßgeblich ist der amtliche Text der Versorgungsmedizin-Verordnung.