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GdB bei Schlafapnoe

Bei einer im Schlaflabor nachgewiesenen Schlafapnoe sieht die Versorgungsmedizin-Verordnung 0–10 vor, wenn keine Überdruckbeatmung nötig ist, 20 mit notwendiger CPAP-Maske und 50, wenn die notwendige Überdruckbeatmung nicht durchführbar ist. Folgeerkrankungen werden zusätzlich berücksichtigt.

Stand , Versorgungsmedizin-Verordnung in der Fassung vom 29.09.2025

GdB-Werte laut Versorgungsmedizin-Verordnung

Werte bei Schlafapnoe laut Versorgungsmedizin-Verordnung, Anlage Teil B Nr. 8.7 (Schlaf-Apnoe-Syndrom)
Beschreibung laut VerordnungGdB
Ohne Notwendigkeit einer Überdruckbeatmungohne Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung0–10
Überdruckbeatmung notwendigmit Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung20
Überdruckbeatmung notwendig, aber nicht durchführbarbei nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung50

Einzelwerte unter 20 führen allein nicht zur Feststellung einer Behinderung. Bei mehreren Erkrankungen bildet das Versorgungsamt einen Gesamt-GdB.

Worauf das Versorgungsamt achtet

Das Versorgungsamt entscheidet meist nach Aktenlage. Entscheidend ist, ob die ärztlichen Unterlagen diese Fragen konkret beantworten:

  • Wie lautet der Schlaflaborbefund (z. B. Apnoe-Hypopnoe-Index)?
  • Ist eine Überdruckbeatmung notwendig, und wird sie vertragen?
  • Falls nicht durchführbar: Welche Versuche und Alternativen wurden unternommen?
  • Bestehen Folgeerkrankungen (Bluthochdruck, Herzrhythmusstörungen, Tagesmüdigkeit mit Folgen)?

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Häufige Fragen

Welchen GdB gibt es mit CPAP-Maske?

In der Regel 20, wenn die Überdruckbeatmung notwendig ist und vertragen wird.

Wann gibt es bei Schlafapnoe GdB 50?

Wenn eine Überdruckbeatmung notwendig, aber nicht durchführbar ist – etwa weil sie trotz dokumentierter Versuche nicht vertragen wird und Alternativen nicht wirken.

Braucht man einen Schlaflabor-Befund?

Ja. Ohne Nachweis im Schlaflabor wird die Schlafapnoe in der Regel nicht berücksichtigt.

Quellen und Rechtsstand

Rechtsgrundlage
Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), Anlage zu § 2 „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (amtlicher Text, öffnet in neuem Tab)
Rechtsstand
Teil A in der Fassung der Sechsten Verordnung zur Änderung der VersMedV vom 29.09.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 228). Teil B: Abschnitte 3.6, 3.7, 8.3, 8.7, 15.1, 18.9, 18.12, 18.14.
Stand der Datenbasis

Inhalte werden derzeit fachlich geprüft

Bis zum Abschluss der Prüfung können sich einzelne Angaben noch ändern. Maßgeblich ist der amtliche Text der Versorgungsmedizin-Verordnung.