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Was ist der Grad der Behinderung (GdB)?

Der Grad der Behinderung (GdB) gibt an, wie stark gesundheitliche Beeinträchtigungen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft einschränken. Er wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgestellt. Ab einem GdB von 50 gilt man als schwerbehindert.

Stapel dicker Aktenordner auf hellem Hintergrund
Foto: Beatriz Pérez Moya / Unsplash
Die GdB-Skala und ihre Schwellen
  • unter 20: in der Regel keine Feststellung
  • ab 20: Feststellung und Steuer-Pauschbetrag
  • ab 30: Gleichstellung möglich
  • ab 50: Schwerbehinderung

Das Wichtigste in Kürze

  • Kein Prozentwert: Ein GdB von 50 bedeutet nicht „50 % behindert“, sondern beschreibt das Ausmaß der Beeinträchtigung auf einer Skala.
  • Die Ursache spielt keine Rolle: Krankheit, Unfall oder angeboren – gezählt wird die Auswirkung. Die meisten Behinderungen entstehen durch Krankheiten.
  • Die Auswirkung zählt, nicht die Diagnose: Dieselbe Diagnose kann je nach Einschränkung zu ganz unterschiedlichen Werten führen.
  • Mindestens sechs Monate: Die Beeinträchtigung muss voraussichtlich länger als sechs Monate bestehen.
  • Unabhängig vom Beruf: Der GdB sagt nichts darüber aus, ob jemand arbeiten kann.

Wie wird der GdB festgestellt?

  1. Sie stellen beim zuständigen Versorgungsamt einen Antrag. Der Antrag ist kostenlos. Sie nennen Ihre Gesundheitsstörungen und die behandelnden Ärztinnen und Ärzte.
  2. Das Amt holt Befundberichte ein. Ärztliche Gutachter bewerten sie – meist nach Aktenlage, also ohne persönliche Untersuchung.
  3. Maßstab ist die Versorgungsmedizin-Verordnung. Ihre Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ enthält für viele Gesundheitsstörungen Spannen, zum Beispiel 50–70 für schwere psychische Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten.
  4. Sie erhalten einen Bescheid. Gegen ihn können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Weil meist nach Aktenlage entschieden wird, kommt es entscheidend darauf an, wie genau die ärztlichen Unterlagen die Einschränkungen im Alltag beschreiben.

Wie entsteht der Gesamt-GdB?

Jede Beeinträchtigung erhält zunächst einen Einzel-GdB. Daraus bildet das Amt einen Gesamt-GdB – aber nicht durch Addieren. Ausgangspunkt ist der höchste Einzelwert. Dann wird geprüft, ob weitere Beeinträchtigungen das Gesamtbild zusätzlich verschlechtern.

  • Einzelwerte von 10 erhöhen den Gesamt-GdB in der Regel nicht, auch wenn mehrere vorliegen.
  • Einzelwerte von 20 erhöhen ihn meist ebenfalls nicht; das muss aber im Einzelfall geprüft werden.
  • Beeinträchtigungen, die sich überschneiden, erhöhen weniger als solche, die unabhängig voneinander bestehen oder sich gegenseitig verstärken.

Beispiel: Rückenleiden mit 30 und Depression mit 20 ergeben nicht 50, sondern häufig 30 oder 40.

Was bringt welcher GdB?

GdB Folgen
ab 20 Behinderung wird festgestellt; steuerlicher Behinderten-Pauschbetrag (384 € bei GdB 20, steigt mit dem GdB)
30 und 40 Zusätzlich für Berufstätige: Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit möglich, dann besonderer Kündigungsschutz
ab 50 Schwerbehinderung: Schwerbehindertenausweis, besonderer Kündigungsschutz, fünf Tage Zusatzurlaub (bei Fünf-Tage-Woche), Altersrente für schwerbehinderte Menschen zwei Jahre früher ohne Abschläge (bei 35 Versicherungsjahren), Pauschbetrag 1.140 €

Zusätzlich gibt es Merkzeichen im Ausweis, etwa G (erheblich gehbehindert), aG (außergewöhnlich gehbehindert), B (Begleitperson), RF (Rundfunkbeitrag) oder H (hilflos). Sie eröffnen weitere Nachteilsausgleiche, zum Beispiel Freifahrt im Nahverkehr oder Parkerleichterungen.

Gut zu wissen

  • Der Schwerbehindertenausweis ist meist auf bis zu fünf Jahre befristet.
  • Bei Krebserkrankungen gilt eine Heilungsbewährung: Für in der Regel fünf Jahre wird ein höherer GdB angesetzt, danach wird neu bewertet.
  • Ein Antrag auf Erhöhung führt zu einer vollständigen Neubewertung. Der GdB kann dabei auch sinken.

Abgrenzung zu ähnlichen Begriffen

  • Pflegegrad: kommt von der Pflegeversicherung und misst, wie selbstständig jemand im Alltag ist.
  • Erwerbsminderung: kommt von der Rentenversicherung und misst die Fähigkeit zu arbeiten.
  • GdB: misst die Beeinträchtigung der Teilhabe allgemein.

Man kann also einen GdB von 50 haben, voll arbeiten und keinen Pflegegrad haben.

Stand: Versorgungsmedizin-Verordnung in der Fassung vom 29.09.2025. Unverbindliche Information, keine Rechtsberatung.

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Quellen und Rechtsstand

Rechtsgrundlage
Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), Anlage zu § 2 „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (amtlicher Text, öffnet in neuem Tab)
Rechtsstand
Teil A in der Fassung der Sechsten Verordnung zur Änderung der VersMedV vom 29.09.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 228). Teil B: Abschnitte 3.6, 3.7, 8.3, 8.7, 15.1, 18.9, 18.12, 18.14.
Stand der Datenbasis