Behinderten-Pauschbetrag nach GdB
Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG beträgt je nach Grad der Behinderung zwischen 384 € (GdB 20) und 2.840 € (GdB 100) pro Jahr.
Ab GdB 20 stellt das Versorgungsamt eine Behinderung fest. Sie können den Behinderten-Pauschbetrag in der Steuererklärung nutzen.
Pauschbeträge im Überblick
| Grad der Behinderung | Pauschbetrag pro Jahr |
|---|---|
| GdB 20 | 384 € |
| GdB 30 | 620 € |
| GdB 40 | 860 € |
| GdB 50 | 1.140 € |
| GdB 60 | 1.440 € |
| GdB 70 | 1.780 € |
| GdB 80 | 2.120 € |
| GdB 90 | 2.460 € |
| GdB 100 | 2.840 € |
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Schnellcheck startenQuellen und Rechtsstand
- Rechtsgrundlage
- Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), Anlage zu § 2 „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (amtlicher Text, öffnet in neuem Tab)
- Rechtsstand
- Teil A in der Fassung der Sechsten Verordnung zur Änderung der VersMedV vom 29.09.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 228). Teil B: Abschnitte 3.6, 3.7, 8.3, 8.7, 15.1, 18.9, 18.12, 18.14.
- Stand der Datenbasis
Inhalte werden derzeit fachlich geprüft
Bis zum Abschluss der Prüfung können sich einzelne Angaben noch ändern. Maßgeblich ist der amtliche Text der Versorgungsmedizin-Verordnung.