Merkzeichen aG: außergewöhnlich gehbehindert
Merkzeichen aG steht für: außergewöhnlich gehbehindert. Merkzeichen aG setzt eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung voraus, die einem GdB von mindestens 80 entspricht.
Voraussetzungen
Merkzeichen aG setzt eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung voraus, die einem GdB von mindestens 80 entspricht. Das ist der Fall, wenn Sie sich wegen der Schwere Ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb Ihres Kraftfahrzeugs bewegen können. Dazu gehören insbesondere Menschen, die aus medizinischer Notwendigkeit dauerhaft – auch für sehr kurze Entfernungen – auf einen Rollstuhl angewiesen sind. Auch andere Gesundheitsstörungen reichen aus, wenn ihre Auswirkung auf die Gehfähigkeit nach versorgungsärztlicher Feststellung dauerhaft genauso schwer ist. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung; maßgeblich ist die dauerhafte medizinische Notwendigkeit, nicht allein der Besitz eines Rollstuhls.
Zusammenhang mit dem GdB
Gesetzlich vorausgesetzt: Die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung muss einem GdB von mindestens 80 entsprechen (§ 229 Abs. 3 SGB IX). Gemeint ist die Beeinträchtigung der Mobilität, nicht der Gesamt-GdB aus allen Leiden.
Nachteilsausgleiche
| Nachteilsausgleich | Was | Betrag | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Befreiung von der Kfz-Steuer (externe Seite), öffnet in neuem Tab | Ein auf Sie zugelassenes Fahrzeug ist von der Kfz-Steuer befreit, solange es nicht zweckfremd genutzt wird; der Antrag geht an den Zoll. | vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer (Stand BMF-Leistungsbeschreibung 31.10.2024) | § 3a Abs. 1 KraftStG |
| Unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr (externe Seite), öffnet in neuem Tab | Mit Beiblatt und Wertmarke fahren Sie kostenlos im Nahverkehr; bei aG ist das zusätzlich zur Kfz-Steuer-Befreiung möglich. | 104 € für 12 Monate bzw. 53 € für 6 Monate (seit 01.01.2025, Stand 2026); kostenlos bei Bezug bestimmter Sozialleistungen | § 228 Abs. 1, 2 und 4 SGB IX |
| Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (externe Seite), öffnet in neuem Tab | Private behinderungsbedingte Fahrten werden pauschal als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt; weitere Fahrtkosten sind daneben nicht absetzbar. | 4.500 € pro Jahr (seit 2021) | § 33 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 EStG |
| Parkerleichterungen (blauer EU-Parkausweis) (externe Seite), öffnet in neuem Tab | Mit dem EU-einheitlichen Parkausweis, der gesondert bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt wird, dürfen Sie Behindertenparkplätze nutzen. | Kein Betrag genannt | Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde nach Straßenverkehrsrecht (Normstelle nicht im Wortlaut geprüft) |
Häufige Fragen
Reicht ein GdB von 80 für das Merkzeichen aG?
Nein. Verlangt wird, dass gerade die mobilitätsbezogene Beeinträchtigung einem GdB von mindestens 80 entspricht und Sie sich außerhalb des Autos dauernd nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung bewegen können (§ 229 Abs. 3 SGB IX). Ein Gesamt-GdB von 80 aus verschiedenen Leiden genügt dafür nicht automatisch.
Darf ich mit aG auf Behindertenparkplätzen parken?
Dafür brauchen Sie den EU-einheitlichen (blauen) Parkausweis, den Sie mit aG bei der Straßenverkehrsbehörde beantragen können (Merkblatt des Landessozialamts Niedersachsen). Der Schwerbehindertenausweis selbst ersetzt den Parkausweis nicht.
Kann ich mit aG Kfz-Steuer-Befreiung und Wertmarke gleichzeitig nutzen?
Ja. Der Ausschluss in § 228 Abs. 5 SGB IX betrifft nur die 50-prozentige Ermäßigung bei G und Gl; bei aG sind Beiblatt mit Wertmarke und Kfz-Steuer-Befreiung nebeneinander möglich (Service-Portal Berlin, Landessozialamt Niedersachsen). Die Wertmarke kostet dabei 104 € für 12 Monate (Stand 2026), sofern Sie keine der Sozialleistungen beziehen, bei denen sie kostenlos ist.
Hinweis zum Check
Der GdB-Check schätzt den GdB, Merkzeichen prüft er nicht. Ob ein Merkzeichen zusteht, entscheidet das Versorgungsamt.
Rechtsgrundlage
§ 229 Abs. 3 SGB IX; § 3 Abs. 1 Nr. 1 SchwbAwV
Weiterführende Seiten
Quellen
- § 229 SGB IX – Persönliche Voraussetzungen (Normtext, dejure.org) (externe Seite), öffnet in neuem Tab (abgerufen am )
- § 3 SchwbAwV – Weitere Merkzeichen (Normtext, zuletzt geändert 20.08.2021; Textspiegel lxgesetze.de, da dejure.org und buzer.de nicht abrufbar waren) (externe Seite), öffnet in neuem Tab (abgerufen am )
- Verwaltungsportal des Bundes, Herausgeber BMF (Stand 31.10.2024): Kraftfahrzeugsteuervergünstigung für schwerbehinderte Personen (externe Seite), öffnet in neuem Tab (abgerufen am )
- § 228 SGB IX – Unentgeltliche Beförderung (Normtext, dejure.org) (externe Seite), öffnet in neuem Tab (abgerufen am )
- Service-Portal Berlin (Versorgungsamt): Schwerbehindertenausweis – Beiblatt mit oder ohne Wertmarke beantragen (externe Seite), öffnet in neuem Tab (abgerufen am )
- BMAS: Bekanntmachung vom 02.12.2024, u. a. Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung ab 01.01.2025 (BAnz AT 11.12.2024 B2) (externe Seite), öffnet in neuem Tab (abgerufen am )
- § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen, Abs. 2a Fahrtkostenpauschale (Normtext, dejure.org) (externe Seite), öffnet in neuem Tab (abgerufen am )
- Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie: Merkblatt zum Antrag nach dem SGB IX (11-LS-Merkblatt-01/2025) (externe Seite), öffnet in neuem Tab (abgerufen am )
- Lebenslagen-Text zu den Merkzeichen (Freigabe Sozialministerium Baden-Württemberg, 19.01.2026), veröffentlicht über das Portal der Stadt Gerlingen (externe Seite), öffnet in neuem Tab (abgerufen am )
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