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Merkzeichen im Schwerbehinderten­ausweis: Bedeutung und Vorteile

Merkzeichen sind Buchstaben im Schwerbehindertenausweis, die zusätzliche gesundheitliche Merkmale belegen – etwa eine erhebliche Gehbehinderung (G) oder Blindheit (Bl). Sie werden auf Antrag von der Versorgungsbehörde gesondert geprüft und öffnen den Zugang zu bestimmten Nachteilsausgleichen wie der kostenlosen Fahrt im Nahverkehr, Steuervorteilen oder der Ermäßigung des Rundfunkbeitrags.

Merkzeichen sind eigene gesundheitliche Merkmale (§ 152 Abs. 4 SGB IX). Die Behörde prüft jedes beantragte Merkzeichen nach seinen eigenen Voraussetzungen – ein bestimmter Gesamt-GdB führt nicht automatisch zu einem Merkzeichen. Einige Merkzeichen knüpfen aber an GdB-Werte an: aG an eine mobilitätsbezogene Beeinträchtigung, die einem GdB von mindestens 80 entspricht; RF an einen GdB von mindestens 80 oder von mindestens 60 allein wegen einer Sehbehinderung; TBl an einen GdB von mindestens 70 für das Hören und 100 für das Sehen. Eingetragen werden Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis, den es für schwerbehinderte Menschen mit einem GdB ab 50 gibt.

Wertmarke für den Nahverkehr

Mit Beiblatt und gültiger Wertmarke fahren Menschen mit den Merkzeichen G, aG, H, Bl oder Gl unentgeltlich im öffentlichen Nahverkehr, auch in den Nahverkehrszügen der Bahn; im Fernverkehr gilt die Wertmarke nur auf ausgewählten Strecken. Bei G und Gl müssen Sie wählen: Wertmarke oder 50 % Kfz-Steuer-Ermäßigung, beides gleichzeitig geht nicht. Wird eine Jahreswertmarke vor Ablauf eines halben Jahres zurückgegeben, wird auf Antrag die Hälfte erstattet.

  • Preis: 104 € für 12 Monate, 53 € für 6 Monate – gültig seit 01.01.2025 und laut den abgerufenen Quellen auch 2026 (Stand 13.10.2026)
  • Kostenlos erhalten: Auf Antrag kostenlos (Jahreswertmarke): Menschen mit Merkzeichen Bl oder H; Bezieher bestimmter laufender Leistungen zum Lebensunterhalt, u. a. nach SGB II (Bürgergeld/Grundsicherung für Arbeitsuchende), SGB XII, SGB VIII oder SGB XIV; bestimmte Kriegs- und Wehrdienstbeschädigte nach einer Altregelung von 1979 (§ 228 Abs. 4 SGB IX). Das Land Berlin gibt die Wertmarke zusätzlich bei Merkzeichen TBl kostenlos aus.

Rechtsgrundlage: § 228 Abs. 1 bis 5 SGB IX; § 160 Abs. 3 SGB IX; § 3a SchwbAwV; BAnz AT 11.12.2024 B2

Die Merkzeichen im Überblick

Merkzeichen mit Bedeutung und wichtigstem Nachteilsausgleich
MerkzeichenBedeutungWichtigster NachteilsausgleichSeite
Gerheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit im StraßenverkehrUnentgeltliche Beförderung im NahverkehrMerkzeichen G
aGaußergewöhnlich gehbehindertBefreiung von der Kfz-SteuerMerkzeichen aG
BBerechtigung zur Mitnahme einer BegleitpersonBegleitperson fährt unentgeltlichMerkzeichen B
HhilflosBehinderten-PauschbetragMerkzeichen H
BlblindBehinderten-PauschbetragMerkzeichen Bl
TBltaubblindBehinderten-PauschbetragMerkzeichen TBl
GlgehörlosUnentgeltliche Beförderung im NahverkehrMerkzeichen Gl
RFerfüllt die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Ermäßigung des RundfunkbeitragsErmäßigter RundfunkbeitragMerkzeichen RF
1.Kl.erfüllt die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse1. Klasse mit Fahrkarte der 2. KlasseMerkzeichen 1.Kl.

Wie beantrage ich ein Merkzeichen?

Merkzeichen stellt die für das Schwerbehindertenrecht zuständige Behörde Ihres Landes nur auf Antrag fest, und zwar im selben Verfahren wie den GdB (§ 152 Abs. 1 und 4 SGB IX). Im Antragsformular kreuzen Sie die gewünschten Merkzeichen an; im Formular des Versorgungsamts Rhein-Sieg-Kreis (2026) sind das zum Beispiel G, aG, B, RF, TBl, H, 1.Kl, Bl und Gl. Haben Sie bereits einen Bescheid, stellen Sie einen Änderungsantrag und geben an, dass weitere Merkzeichen festgestellt werden sollen; dabei nennen Sie Gesundheitsstörungen, die neu sind oder sich verschlimmert haben. Festgestellte Merkzeichen stehen im Bescheid und werden in den Schwerbehindertenausweis eingetragen (§ 152 Abs. 5 SGB IX).

Rechtsgrundlage: § 152 Abs. 1, 4 und 5 SGB IX; § 3 SchwbAwV

Den Antrag stellen Sie beim zuständigen Versorgungsamt Ihres Bundeslandes: Schwerbehindertenausweis beantragen.

Hinweis zum Check

Der GdB-Check schätzt den GdB, Merkzeichen prüft er nicht. Ob ein Merkzeichen zusteht, entscheidet das Versorgungsamt.

Quellen

Inhalte werden derzeit fachlich geprüft

Bis zum Abschluss der Prüfung können sich einzelne Angaben noch ändern. Maßgeblich ist der amtliche Text der Versorgungsmedizin-Verordnung. Zum Prüfstatus

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