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Schwerbehinderten­ausweis beantragen: So geht es in Ihrem Bundesland

Den Schwerbehindertenausweis beantragen Sie beim zuständigen Versorgungsamt Ihres Bundeslandes. Der Antrag ist kostenlos. Ab einem GdB von 50 gilt man als schwerbehindert. Welcher GdB zu Ihren Angaben passt, zeigt der kostenlose Schnellcheck.

So gehen Sie vor

  1. Schnellcheck machen: Der Schnellcheck schätzt, welcher GdB zu Ihren Angaben passt.
  2. Befundberichte vorbereiten: Das Versorgungsamt entscheidet meist nach Aktenlage. Entscheidend ist, ob die ärztlichen Unterlagen Ihre Einschränkungen im Alltag konkret beschreiben. Was bei Ihrer Erkrankung im Befund stehen sollte, steht in den Ratgebern weiter unten.
  3. Antrag stellen: Sie stellen beim zuständigen Versorgungsamt einen Antrag. Sie nennen Ihre Gesundheitsstörungen und die behandelnden Ärztinnen und Ärzte. Der Antrag ist kostenlos. Zuständige Stelle und Antragsweg finden Sie in der Tabelle für Ihr Bundesland.
  4. Bescheid prüfen: Sie erhalten einen Bescheid. Gegen ihn können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Zuständige Stelle und Online-Antrag in allen Bundesländern

Bundesländer mit zuständiger Stelle und Online-Antrag
BundeslandZuständige StelleOnline-AntragLänderseite
Baden-WürttembergVersorgungsamt beim Landratsamt des Wohnorts (auch Einwohner der Stadtkreise werden von einem Landratsamt betreut)teilweiseHinweise für Baden-Württemberg
BayernZentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS)jaHinweise für Bayern
BerlinLandesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) – Versorgungsamt BerlinneinHinweise für Berlin
BrandenburgLandesamt für Soziales und Versorgung (LASV), Abteilung 3 – SchwerbehindertenfeststellungsverfahrenjaHinweise für Brandenburg
BremenAmt für Versorgung und Inklusion Bremen (AVIB)teilweiseHinweise für Bremen
HamburgVersorgungsamt Hamburg (Sozialbehörde – Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration, Referat Schwerbehindertenfeststellungen)jaHinweise für Hamburg
HessenHessisches Amt für Versorgung und Soziales (HAVS) des Wohnorts – sechs Ämter unter Fachaufsicht des Regierungspräsidiums Gießen (Landesversorgungsamt)jaHinweise für Hessen
Mecklenburg-VorpommernLandesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS), Abteilung Soziales – Versorgungsamt in Neubrandenburg, Rostock, Schwerin oder StralsundjaHinweise für Mecklenburg-Vorpommern
NiedersachsenNiedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (Landessozialamt) – Außenstellen Braunschweig, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück, VerdenjaHinweise für Niedersachsen
Nordrhein-WestfalenKreis bzw. kreisfreie Stadt des Wohnorts (Fachaufsicht: Bezirksregierung Münster)teilweiseHinweise für Nordrhein-Westfalen
Rheinland-PfalzLandesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) – Dienststellen/Bürger-Service-Büros in Koblenz, Landau, Mainz und TrierjaHinweise für Rheinland-Pfalz
SaarlandLandesamt für Soziales (LAS), Abteilung SchwerbehindertenrechtjaHinweise für Saarland
SachsenLandratsamt bzw. Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt (meist Sozialamt, Bereich Schwerbehindertenrecht)teilweiseHinweise für Sachsen
Sachsen-AnhaltLandesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit (LAS) – SchwerbehindertenfeststellungneinHinweise für Sachsen-Anhalt
Schleswig-HolsteinLandesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG), vormals Landesamt für soziale DiensteneinHinweise für Schleswig-Holstein
ThüringenLandratsamt des Landkreises bzw. Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt (Fachdienst Soziales/Schwerbehindertenrecht)neinHinweise für Thüringen

Befundberichte vorbereiten: Ratgeber nach Erkrankung

Das Versorgungsamt entscheidet meist nach Aktenlage. Entscheidend ist, ob die ärztlichen Unterlagen Ihre Einschränkungen im Alltag konkret beschreiben.

Häufige Fragen

Was kostet der Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis?

Der Antrag ist kostenlos.

Ab welchem GdB bekomme ich einen Schwerbehindertenausweis?

Ab GdB 50 gelten Sie als schwerbehindert: Schwerbehindertenausweis, besonderer Kündigungsschutz, fünf Tage Zusatzurlaub (bei Fünf-Tage-Woche), Altersrente für schwerbehinderte Menschen zwei Jahre früher ohne Abschläge (bei 35 Versicherungsjahren) und höherer Steuer-Pauschbetrag.

Wie lange gilt der Schwerbehindertenausweis?

Der Schwerbehindertenausweis ist meist auf bis zu fünf Jahre befristet.

Was kann ich gegen den Bescheid tun?

Sie erhalten einen Bescheid. Gegen ihn können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Wie beantrage ich ein Merkzeichen?

Merkzeichen stellt die für das Schwerbehindertenrecht zuständige Behörde Ihres Landes nur auf Antrag fest, und zwar im selben Verfahren wie den GdB (§ 152 Abs. 1 und 4 SGB IX). Im Antragsformular kreuzen Sie die gewünschten Merkzeichen an; im Formular des Versorgungsamts Rhein-Sieg-Kreis (2026) sind das zum Beispiel G, aG, B, RF, TBl, H, 1.Kl, Bl und Gl. Haben Sie bereits einen Bescheid, stellen Sie einen Änderungsantrag und geben an, dass weitere Merkzeichen festgestellt werden sollen; dabei nennen Sie Gesundheitsstörungen, die neu sind oder sich verschlimmert haben. Festgestellte Merkzeichen stehen im Bescheid und werden in den Schwerbehindertenausweis eingetragen (§ 152 Abs. 5 SGB IX).

Bekomme ich ein Merkzeichen automatisch mit einem bestimmten GdB?

Merkzeichen sind eigene gesundheitliche Merkmale (§ 152 Abs. 4 SGB IX). Die Behörde prüft jedes beantragte Merkzeichen nach seinen eigenen Voraussetzungen – ein bestimmter Gesamt-GdB führt nicht automatisch zu einem Merkzeichen. Einige Merkzeichen knüpfen aber an GdB-Werte an: aG an eine mobilitätsbezogene Beeinträchtigung, die einem GdB von mindestens 80 entspricht; RF an einen GdB von mindestens 80 oder von mindestens 60 allein wegen einer Sehbehinderung; TBl an einen GdB von mindestens 70 für das Hören und 100 für das Sehen. Eingetragen werden Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis, den es für schwerbehinderte Menschen mit einem GdB ab 50 gibt.

Welcher GdB passt zu Ihren Angaben?

Der kostenlose Schnellcheck ordnet Ihre Einschränkungen den Werten der Versorgungsmedizin-Verordnung zu und zeigt, welche Belege im Antrag wichtig sind.

Ihre Angaben werden nur in Ihrem Browser verarbeitet und nicht gespeichert oder übertragen.

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Quellen

Stand