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Merkzeichen Bl: blind

Merkzeichen Bl steht für: blind. Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt.

Voraussetzungen

Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind gilt auch, wessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 (1/50) beträgt, oder wer andere, gleich schwer wiegende Sehstörungen hat – vor allem starke Einschränkungen des Gesichtsfelds, zum Beispiel eine Sehschärfe von höchstens 0,05 mit einem Restgesichtsfeld von höchstens 15 Grad vom Zentrum oder eine Gesichtsfeldinsel von höchstens 5 Grad bei normaler Sehschärfe. Auch eine vollständige Rindenblindheit zählt dazu, eine visuelle Agnosie dagegen nicht. Maßgeblich sind die augenärztlichen Befunde; die Versorgungsbehörde entscheidet im Einzelfall.

Zusammenhang mit dem GdB

Kein GdB-Wert als Voraussetzung; maßgeblich sind Sehschärfe und Gesichtsfeld (VersMedV Teil A Nr. 6).

Nachteilsausgleiche

Nachteilsausgleiche mit Merkzeichen Bl
NachteilsausgleichWasBetragRechtsgrundlage
Behinderten-Pauschbetrag (externe Seite), öffnet in neuem TabStatt des Tabellenbetrags nach GdB können Sie in der Steuererklärung den erhöhten Pauschbetrag geltend machen.7.400 € pro Jahr (seit 2021)§ 33b Abs. 3 EStG
Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (externe Seite), öffnet in neuem TabPrivate behinderungsbedingte Fahrten werden pauschal als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt; weitere Fahrtkosten sind daneben nicht absetzbar.4.500 € pro Jahr (seit 2021)§ 33 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 EStG
Kostenlose Wertmarke für den Nahverkehr (externe Seite), öffnet in neuem TabSie erhalten auf Antrag eine Jahreswertmarke ohne Eigenbeteiligung und fahren damit unentgeltlich im öffentlichen Nahverkehr.0 € – kostenlose Jahreswertmarke auf Antrag (Stand 2026)§ 228 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1 SGB IX
Befreiung von der Kfz-Steuer (externe Seite), öffnet in neuem TabEin auf Sie zugelassenes Fahrzeug ist von der Kfz-Steuer befreit, solange es nicht zweckfremd genutzt wird; der Antrag geht an den Zoll.vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer (Stand BMF-Leistungsbeschreibung 31.10.2024)§ 3a Abs. 1 KraftStG
Parkerleichterungen (blauer EU-Parkausweis) (externe Seite), öffnet in neuem TabMit dem EU-einheitlichen Parkausweis, der gesondert bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt wird, dürfen Sie Behindertenparkplätze nutzen.Kein Betrag genanntAusnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde nach Straßenverkehrsrecht (Normstelle nicht im Wortlaut geprüft)
Kostenlose Mitnahme des Blindenführhunds (externe Seite), öffnet in neuem TabEin Blindenführhund wird im Nah- und Fernverkehr unentgeltlich befördert.Kein Betrag genannt§ 228 Abs. 6 Nr. 2 SGB IX
Blindengeld bzw. Blindenhilfe (externe Seite), öffnet in neuem TabBlindengeld zahlen die Länder nach eigenem Landesrecht auf gesonderten Antrag; daneben gibt es die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII – Höhe und Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Bundesland bzw. Einkommen.Kein Betrag genanntLandesblindengeldgesetze; § 72 SGB XII

Häufige Fragen

Ab welcher Sehschärfe gilt man als blind?

Wenn die Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 (1/50) beträgt oder gleich schwere Gesichtsfeldausfälle vorliegen (VersMedV Teil A Nr. 6). Bei einer Sehschärfe von höchstens 0,05 (1/20) sprechen die Grundsätze von hochgradiger Sehbehinderung, nicht von Blindheit.

Welche Merkzeichen bekomme ich zusätzlich zu Bl?

Nach dem Lebenslagen-Text des Sozialministeriums Baden-Württemberg sind mit Bl stets auch die Merkzeichen G, B und H verbunden. Das Merkzeichen RF für die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags muss dagegen eigens zuerkannt sein (rundfunkbeitrag.de).

Bekomme ich mit Merkzeichen Bl automatisch Blindengeld?

Nein. Blindengeld ist Landesrecht und wird gesondert beantragt; Höhe und Verfahren unterscheiden sich je nach Bundesland. In Niedersachsen erklärt man zum Beispiel im GdB-Antrag, ob zugleich Landesblindengeld beantragt wird (Merkblatt des Landessozialamts Niedersachsen).

Hinweis zum Check

Der GdB-Check schätzt den GdB, Merkzeichen prüft er nicht. Ob ein Merkzeichen zusteht, entscheidet das Versorgungsamt.

Rechtsgrundlage

§ 3 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAwV i. V. m. § 72 Abs. 5 SGB XII; VersMedV Anlage zu § 2, Teil A Nr. 6

Weiterführende Seiten

Quellen

Inhalte werden derzeit fachlich geprüft

Bis zum Abschluss der Prüfung können sich einzelne Angaben noch ändern. Maßgeblich ist der amtliche Text der Versorgungsmedizin-Verordnung. Zum Prüfstatus

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