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Merkzeichen H: hilflos

Merkzeichen H steht für: hilflos. Hilflos ist, wer für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf jedes Tages dauernd fremde Hilfe braucht, etwa beim An- und Auskleiden, beim Essen, bei der Körperpflege und beim Toilettengang.

Voraussetzungen

Hilflos ist, wer für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf jedes Tages dauernd fremde Hilfe braucht, etwa beim An- und Auskleiden, beim Essen, bei der Körperpflege und beim Toilettengang. Das gilt auch, wenn die Hilfe in Form von Überwachung oder Anleitung nötig ist oder wenn ständig jemand zur Hilfe bereitstehen muss. Einzelne Hilfeleistungen reichen nicht, auch wenn sie lebensnotwendig sind, und Hilfe im Haushalt zählt nicht mit. Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen ist Hilflosigkeit zum Beispiel bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung, bei Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die dauernd – auch in der Wohnung – einen Rollstuhl erfordern, und bei dauerndem Krankenlager stets anzunehmen; bei Kindern gelten Sonderregeln, etwa bei Diabetes mellitus bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Versorgungsbehörde entscheidet im Einzelfall.

Zusammenhang mit dem GdB

Kein Mindest-GdB vorgeschrieben. Regelbeispiel: Hirnschäden, Anfallsleiden, geistige Behinderung oder Psychosen, die für sich allein einen GdS bzw. GdB von 100 bedingen, begründen in der Regel Hilflosigkeit; ebenso der Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, außer bei beidseitiger Unterschenkel- oder Fußamputation (VersMedV Teil A Nr. 4). Steuerlich steht eine Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5 dem Merkzeichen H gleich (§ 65 EStDV).

Nachteilsausgleiche

Nachteilsausgleiche mit Merkzeichen H
NachteilsausgleichWasBetragRechtsgrundlage
Behinderten-Pauschbetrag (externe Seite), öffnet in neuem TabStatt des Tabellenbetrags nach GdB können Sie in der Steuererklärung den erhöhten Pauschbetrag geltend machen.7.400 € pro Jahr (seit 2021)§ 33b Abs. 3 EStG
Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (externe Seite), öffnet in neuem TabPrivate behinderungsbedingte Fahrten werden pauschal als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt; weitere Fahrtkosten sind daneben nicht absetzbar.4.500 € pro Jahr (seit 2021)§ 33 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 EStG
Pflege-Pauschbetrag für pflegende Angehörige (externe Seite), öffnet in neuem TabWer einen Menschen mit Merkzeichen H persönlich in dessen oder der eigenen Wohnung pflegt und dafür keine Einnahmen erhält, kann den Pflege-Pauschbetrag in der Höhe wie bei Pflegegrad 4 oder 5 geltend machen.1.800 € pro Jahr (seit 2021)§ 33b Abs. 6 EStG
Kostenlose Wertmarke für den Nahverkehr (externe Seite), öffnet in neuem TabSie erhalten auf Antrag eine Jahreswertmarke ohne Eigenbeteiligung und fahren damit unentgeltlich im öffentlichen Nahverkehr.0 € – kostenlose Jahreswertmarke auf Antrag (Stand 2026)§ 228 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1 SGB IX
Befreiung von der Kfz-Steuer (externe Seite), öffnet in neuem TabEin auf Sie zugelassenes Fahrzeug ist von der Kfz-Steuer befreit, solange es nicht zweckfremd genutzt wird; der Antrag geht an den Zoll.vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer (Stand BMF-Leistungsbeschreibung 31.10.2024)§ 3a Abs. 1 KraftStG

Häufige Fragen

Bekomme ich mit Pflegegrad 4 oder 5 automatisch Merkzeichen H?

Für den Schwerbehindertenausweis stellt die Versorgungsbehörde H gesondert fest (§ 152 Abs. 4 SGB IX). Steuerlich steht eine Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5 dem Merkzeichen H aber gleich, sodass der Pauschbetrag von 7.400 € auch mit dem Pflegegrad-Bescheid nachgewiesen werden kann (§ 65 EStDV, § 33b Abs. 3 EStG).

Was bringt Merkzeichen H steuerlich?

Sie erhalten 7.400 € Behinderten-Pauschbetrag statt des Tabellenbetrags und die Fahrtkostenpauschale von 4.500 € (§ 33b Abs. 3, § 33 Abs. 2a EStG, jeweils seit 2021). Pflegende Angehörige können zusätzlich 1.800 € Pflege-Pauschbetrag geltend machen, wenn sie für die Pflege keine Einnahmen erhalten (§ 33b Abs. 6 EStG).

Können auch Kinder Merkzeichen H bekommen?

Ja. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze enthalten Sonderregeln für Kinder; so ist zum Beispiel bei Diabetes mellitus Hilflosigkeit bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres anzunehmen (VersMedV Teil A). Auch hier entscheidet die Versorgungsbehörde im Einzelfall.

Hinweis zum Check

Der GdB-Check schätzt den GdB, Merkzeichen prüft er nicht. Ob ein Merkzeichen zusteht, entscheidet das Versorgungsamt.

Rechtsgrundlage

§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAwV i. V. m. § 33b Abs. 3 Satz 4 EStG; VersMedV Anlage zu § 2, Teil A Nr. 4

Weiterführende Seiten

Quellen

Inhalte werden derzeit fachlich geprüft

Bis zum Abschluss der Prüfung können sich einzelne Angaben noch ändern. Maßgeblich ist der amtliche Text der Versorgungsmedizin-Verordnung. Zum Prüfstatus

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