Merkzeichen RF
Merkzeichen RF steht für: erfüllt die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags. RF erhalten drei Gruppen: blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 60 allein wegen der Sehbehinderung; hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder sich auch mit Hörhilfen nicht ausreichend über das Gehör verständigen können; sowie Menschen mit einem nicht nur vorübergehenden GdB von mindestens 80, die wegen ihres Leidens ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können.
Voraussetzungen
RF erhalten drei Gruppen: blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 60 allein wegen der Sehbehinderung; hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder sich auch mit Hörhilfen nicht ausreichend über das Gehör verständigen können; sowie Menschen mit einem nicht nur vorübergehenden GdB von mindestens 80, die wegen ihres Leidens ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können. Bei der dritten Gruppe genügt es nicht, dass Ihnen nur einzelne, gelegentlich stattfindende Veranstaltungen nicht möglich sind. Das Merkzeichen stellt die Versorgungsbehörde im Einzelfall fest. Die Ermäßigung selbst beantragen Sie anschließend beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.
Zusammenhang mit dem GdB
Je nach Gruppe: GdB von mindestens 60 allein wegen der Sehbehinderung; GdB von mindestens 80 (nicht nur vorübergehend) bei ständiger Verhinderung an öffentlichen Veranstaltungen; für Gehörlose bzw. Hörgeschädigte nennt der Staatsvertrag keinen GdB-Wert (§ 4 Abs. 2 RBStV).
Nachteilsausgleiche
| Nachteilsausgleich | Was | Betrag | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Ermäßigter Rundfunkbeitrag (externe Seite), öffnet in neuem Tab | Auf Antrag beim Beitragsservice zahlen Sie nur ein Drittel des Rundfunkbeitrags. | 6,12 € statt 18,36 € pro Monat (Stand 13.10.2026) | § 4 Abs. 2 RBStV |
Häufige Fragen
Bin ich mit Merkzeichen RF komplett vom Rundfunkbeitrag befreit?
Nein. RF führt zur Ermäßigung auf ein Drittel, derzeit 6,12 € statt 18,36 € im Monat (rundfunkbeitrag.de, Stand 13.10.2026). Vollständig befreit werden nur bestimmte Gruppen, etwa taubblinde Menschen, Empfänger von Blindenhilfe, Sonderfürsorgeberechtigte und Bezieher bestimmter Sozialleistungen (§ 4 Abs. 1 RBStV).
Gilt die Ermäßigung rückwirkend?
Die Ermäßigung beginnt mit dem Datum, ab dem RF zuerkannt ist, frühestens aber drei Jahre vor dem Monat, in dem Sie den Antrag beim Beitragsservice stellen (§ 4 Abs. 4 RBStV; rundfunkbeitrag.de). Es lohnt sich daher, den Antrag zeitnah nach dem Bescheid zu stellen.
Reicht ein GdB von 80 für das Merkzeichen RF?
Nein. Zusätzlich müssen Sie wegen Ihres Leidens ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können; dass einzelne, gelegentliche Veranstaltungen nicht möglich sind, genügt nicht (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 RBStV; Sozialministerium Baden-Württemberg).
Hinweis zum Check
Der GdB-Check schätzt den GdB, Merkzeichen prüft er nicht. Ob ein Merkzeichen zusteht, entscheidet das Versorgungsamt.
Rechtsgrundlage
§ 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV; § 4 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
Weiterführende Seiten
Quellen
- § 3 SchwbAwV – Weitere Merkzeichen (Normtext, zuletzt geändert 20.08.2021; Textspiegel lxgesetze.de, da dejure.org und buzer.de nicht abrufbar waren) (externe Seite), öffnet in neuem Tab (abgerufen am )
- § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung (Normtext, Landesrecht Brandenburg/BRAVORS) (externe Seite), öffnet in neuem Tab (abgerufen am )
- ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice: Menschen mit Behinderung (externe Seite), öffnet in neuem Tab (abgerufen am )
- ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice: Befreiung oder Ermäßigung beantragen (enthält aktuelle Beitragshöhe) (externe Seite), öffnet in neuem Tab (abgerufen am )
- Lebenslagen-Text zu den Merkzeichen (Freigabe Sozialministerium Baden-Württemberg, 19.01.2026), veröffentlicht über das Portal der Stadt Gerlingen (externe Seite), öffnet in neuem Tab (abgerufen am )
- Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie: Merkblatt zum Antrag nach dem SGB IX (11-LS-Merkblatt-01/2025) (externe Seite), öffnet in neuem Tab (abgerufen am )
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